Verbreitung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen

Zitiervorschlag
Verbreitung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen. beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172116)
Die Mitteilung wahrer Tatsachen über Vorgänge aus der Sozialsphäre ist grundsätzlich hinzunehmen. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird hier regelmäßig erst überschritten, wenn ein Persönlichkeitsschaden zu befürchten ist, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 29.06.2016 bekräftigt und der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, der auf einem Firmensuchportal unter Nutzung der Bewertungsfunktion über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit mit seinem damaligen, namentlich benannten gewerblichen Vermieter berichtet hatte und deshalb zivilgerichtlich zur Unterlassung der Äußerungen verurteilt worden war (Az.: 1 BvR 3487/14).
Beschwerdeführer berichtet auf Firmensuchportal über Rechtsstreit
Der Beschwerdeführer führte mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich zur Zahlung von 1.100 Euro an den Beschwerdeführer. Nachdem der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nach Stellung einer Strafanzeige und Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers zur Unterlassung dieser Äußerungen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).
BVerfG: Behauptung wahrer Tatsachen aus Bereich der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Die Fachgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe.
Persönlichkeitsrecht hier nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt
Diesen Maßstäben genügten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Sie ließen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führe, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kunden des Klägers bejahen.
Äußerung auch nach drei Jahren zulässig
Soweit die Gerichte darauf abstellten, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit äußert, führt dies laut BVerfG nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 29.06.2016
- 1 BvR 3487/14
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Verbreitung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen. beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172116)



