Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig

Zitiervorschlag
Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig. beck-aktuell, 02.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181371)
Der Ausschluss einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft durch § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt die Berufsfreiheit. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.01.2016 auf eine Richtervorlage des Bundesgerichtshofs hin entschieden. Mangels spezifisch erhöhter Gefahren für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten gegenüber Zusammenschlüssen mit zugelassenen Berufsgruppen wie Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sei das Sozietätsverbot nicht gerechtfertigt (Az.: 1 BvL 6/13).
Rechtsanwalt und Ärztin/Apothekerin wollen Partnerschaftsgesellschaft eintragen lassen
Die beiden Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind ein Rechtsanwalt sowie eine Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Anmeldung zurück. Der Eintragung stehe die abschließende Regelung des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle vor.
BVerfG: Ausschluss verletzt Berufsfreiheit
Das BVerfG hat entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Regelung eine Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft ausschließt. Zwar diene die Vorschrift einem legitimen Zweck, denn sie solle die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO sichern. Zu diesen Grundpflichten zählten auch die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen. Allerdings sei das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern weitgehend nicht erforderlich, jedenfalls aber nicht angemessen, um die Einhaltung dieser Pflichten zu gewährleisten.
Sozietätsverbot zur Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheit weitgehend nicht erforderlich
Zur Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheit ist das Sozietätsverbot laut BVerfG regelmäßig schon nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten zu sichern. Eine Weitergabe mandatsrelevanter Informationen an die nichtanwaltlichen Partner werde bei Beauftragung einer interprofessionellen Sozietät regelmäßig erwartet und stelle daher keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar. Auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit gegenüber außenstehenden Dritten sei ein solches Sozietätsverbot zumindest in weiten Bereichen nicht erforderlich. Denn Ärzte sowie Apotheker seien gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht gelte umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt beziehungsweise Apotheker anvertraut oder sonst bekannt werden, und sei nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt.
Verbleibende geringe Schutzlücke wegen Bedarf an qualifizierter Beratung in Kauf zu nehmen
Zwar räumt das BVerfG ein, dass es für den nichtanwaltlichen Partner keine Verschwiegenheitspflicht gibt, wenn die Informationen nicht bei der Berufsausübung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Allein hierauf das Sozietätsverbot zu stützen wäre aber unverhältnismäßig, so das Gericht. Denn für eine qualifizierte Beratung, aber auch für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anwaltskanzlei könne es entscheidend sein, anwaltliche Hilfe in spezialisierten Bereichen anzubieten und sich dauerhaft mit Angehörigen hierfür geeigneter Berufe zusammenzuschließen. Die hiermit verbundene zusätzliche Gefährdung der Verschwiegenheit sei gering und könne den erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit im Ergebnis nicht rechtfertigen.
Schutzlücke mit Gefahrenpotential auch bei als sozietätsfähig zugelassenen Berufen
Das BVerfG weist insbesondere darauf hin, dass der Gesetzgeber bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen keine zusätzlichen Gefährdungen zugrunde gelegt und sie daher für eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassen habe. Auch bei der Zusammenarbeit mit danach als sozietätsfähig anerkannten Berufen seien aber Situationen nicht ausgeschlossen, in denen der berufsfremde Partner von Umständen Kenntnis erlange, die zwar der anwaltlichen Verschwiegenheit, nicht aber seiner eigenen beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterfielen. Hinzu komme, dass nach § 30 Satz 1 und § 33 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu gewährleisten ist, dass auch die berufsfremden Partner und die Partnerschaftsgesellschaft das anwaltliche Berufsrecht beachten.
Unterschiede im Schutzniveau bei polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen können Sozietätsverbot nicht rechtfertigen
Zur Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte sei das Sozietätsverbot ebenfalls weitgehend nicht erforderlich, zumindest aber unangemessen, und zur Gewährleistung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote gar nicht erforderlich. Bei Ermittlungsmaßnahmen im repressiven Bereich der Strafverfolgung und im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr sowie bei der Straftatenverhütung seien zwar Unterschiede im Schutzniveau zu verzeichnen, die das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten berühren könnten. Jedoch unterfielen auch die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe nur dem relativen Schutz. Insoweit nehme der Gesetzgeber eine begrenzte Schwächung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit hin.
Gefahr für anwaltliche Unabhängigkeit nicht durchschlagend
Hinsichtlich der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit führt das BVerfG aus, dass sich das Sozietätsverbot insoweit noch als erforderlich darstellen könne. Auch hier sei es aber jedenfalls unangemessen. Denn im Vergleich zu den nach § 59a BRAO zulässigen Konstellationen der gemeinsamen Berufsausübung biete die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern kein entscheidend erhöhtes Gefährdungspotential für die anwaltliche Unabhängigkeit. Zwar fehle es hier im Unterschied zu den sozietätsfähigen Berufen an der Gemeinsamkeit einer im weitesten Sinn wirtschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Beratung. Dies lasse jedoch keinen plausiblen Grund für einen gesteigerten Schutzbedarf zugunsten der anwaltlichen Unabhängigkeit erkennen. Im Gegenteil spreche das grundlegend andere Tätigkeitsfeld der Ärzte und Apotheker eher dafür, dass diese schon wegen ihrer beruflichen Distanz zu rechtlichen Fragestellungen die Unabhängigkeit des anwaltlichen Partners stärker respektieren werden.
Auch Organisationsform der Partnerschaftsgesellschaft begründet keine stärkere Gefährdung der Unabhängigkeit
Eine stärkere Gefährdung der Unabhängigkeit folgt dem BVerfG zufolge auch nicht aus der hier in Frage stehenden Organisationsform. Die Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft befreie den jeweiligen Berufsträger nicht von seinen berufsrechtlichen Pflichten (vgl. § 6 Abs. 1 PartGG). Zudem könne die Geschäftsführungsbefugnis des einzelnen Partners insoweit nicht beschränkt werden, als seine Berufsausübung betroffen sei (vgl. § 6 Abs. 2 PartGG). Darüber hinaus gölten - unabhängig von der Gesellschaftsform - die bereits genannten Sicherungen der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Anwaltliche Geradlinigkeit nicht stärker gefährdet als bei sozietätsfähigen Berufen
Auch das Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden, rechtfertigt das Sozietätsverbot nach Ansicht des BVerfG nicht. Denn auch nicht alle der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe seien zu geradliniger Interessenvertretung gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verpflichtet. Zudem könnten sich allenfalls noch Patentanwälte - sowie in dem sehr eingeschränkten Rahmen des § 392 AO auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer - wegen Parteiverrats strafbar machen. Daher bleibe regelmäßig nur der Weg, den anwaltlichen Partner gemäß § 30 Satz 1 BORA zu verpflichten, diese nichtanwaltlichen Partner vertraglich an die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts zu binden. Hinzu komme die Verpflichtung des Rechtsanwalts, gemäß § 33 Abs. 2 BORA zu verhindern, dass durch sozietätsweit wirkende Maßnahmen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen missachtet wird. In dem damit gezogenen engen Rahmen habe es auch der Gesetzgeber bei Zulassung der sozietätsfähigen Berufe durch § 59a Abs. 1 BRAO hingenommen, dass Gefährdungen für die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit durch interprofessionelle Zusammenarbeit nicht völlig auszuschließen sind. Mangels spezifisch erhöhter Gefährdungen der anwaltlichen Geradlinigkeit bei einer Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern sei das Sozietätsverbot unter diesem Aspekt ebenfalls unangemessen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 12.01.2016
- 1 BvL 6/13
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Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig. beck-aktuell, 02.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181371)



