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BVerfG

Telekom-Beamter darf dauerhaft bei Tochtergesellschaft eingesetzt werden

Rentenrebellen

Die Deutsche Telekom AG darf einem beamteten Mitarbeiter dauerhaft eine (amtsangemessene) Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft zuweisen. Darin liege keine Verletzung der Grundrechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Mit dem Beschluss vom 02.05.2016 nahm es die Verfassungsbeschwerde eines Telekom-Beamten nicht zur Entscheidung an (Az.: 2 BvR 1137/14).

Telekom-Beamter wendet sich gegen dauerhaften Einsatz in Tochtergesellschaft

Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Deutschen Telekom AG. Im Jahr 2010 wurde ihm dauerhaft eine Tätigkeit als Senior Referent Support Voice bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP), einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Zuweisung blieb erfolglos. Nachdem das Verwaltungsgericht die Zuweisung auf seine Klage hin zunächst aufgehoben hatte, wies der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München die Klage im Berufungsverfahren ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend.

BVerfG: Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte zulässig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei  jedenfalls unbegründet gewesen. Der Beschwerdeführer werde nicht in seinen Grundrechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte bei den Postnachfolgeunternehmen sei nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit dazu folgt laut BVerfG unmittelbar aus Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Die Postnachfolgeunternehmen übten im Wege der Beleihung Dienstherrnbefugnisse aus; dies beinhalte auch die Möglichkeit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einfügung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG entschieden hat, dass der Vorstand eines Postnachfolgeunternehmens, dessen Mitglieder naturgemäß keine Beamten sind, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen vorübergehender Natur ist, da nach der Privatisierung eine Ernennung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen nicht mehr möglich ist. Wären die Aktiengesellschaften gezwungen, als Dienstvorgesetzte lediglich Beamte einzusetzen, könnte dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen, insbesondere dann, wenn keine geeigneten Beamten (mehr) zur Verfügung stünden.

Zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts

Nach Ansicht des BVerfG gebietet auch Art. 33 Abs. 5 GG keine andere Auslegung des Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Zwar seien auch bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, der allerdings die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen allein durch beamtete Dienstvorgesetzte nicht (mehr) umfasst. Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, stelle eine abweichende Regelung für die Postnachfolgeunternehmen auf Verfassungsebene zumindest eine zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts dar. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belasse ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen des heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen. Veränderungen verstießen nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde.

Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 4 GG für Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Postnachfolgeunternehmen beschränkt

Schließlich folge auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG, dass Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten nur durch andere Beamte ausgeübt werden können, so das BVerfG. Die aus Art. 33 Abs. 4 GG erwachsene Verpflichtung, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen, werde für die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen beschränkt (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG).

Zuweisung abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs bei Tochtergesellschaft wahrt beamtenrechtliche Statusrechte

Weiter führt das BVerfG aus, dass die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG darstelle. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebe sich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt oder ein abstrakter Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes verliehen wird. Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gebe es mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur. Den Beamten der Postnachfolgeunternehmen könnten daher keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden. An die Stelle abstrakt-funktioneller und konkret-funktioneller Ämter träten bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochter- und Enkelunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Dies sei mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, da damit in ausreichender Weise der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden könne.

Dauerhafter Einsatz bei Tochtergesellschaft grundrechtskonform

Laut BVerfG wird der Beschwerdeführer auch nicht dadurch in seinen Grundrechten verletzt, dass ihm eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und nicht bei einem Postnachfolgeunternehmen direkt zugewiesen wurde. Die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der Postnachfolgeunternehmen und damit eine vollständige Eingliederung in diese Unternehmen sei mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Wirtschaftliches Handeln erfordert Möglichkeit flexiblen Einsatzes der Beamten

Die Privatisierungsentscheidung enthalte eine Verpflichtung sowohl der Postnachfolgeunternehmen als auch des Gesetzgebers, eine Weiterentwicklung der Strukturen der Postnachfolgeunternehmen und eine Anpassung der Unternehmen an die Anforderungen des Wettbewerbs zu fördern. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG komme dabei die Aufgabe zu, im Rahmen dieses Prozesses der Privatisierung zwischen den Anforderungen an die Postnachfolgeunternehmen und den Interessen der Beamten an der Bewahrung ihres erworbenen beamtenrechtlichen Status einen Ausgleich zu schaffen. Dabei sei den Postnachfolgeunternehmen für ihren Auftrag auch organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen. Es entspreche daher der Zielsetzung von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Weiterbeschäftigung der Beamten nur durch die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann. Vielmehr schließe Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit ein, dass der Weiterbeschäftigungsgarantie durch die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei Tochtergesellschaften der Postnachfolgeunternehmen nachgekommen wird.

Amtsangemessene Beschäftigung durch Tochterfirmen sicherzustellen

Das BVerfG unterstreicht, dass die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost durch diese Maßnahme auch nicht in ihren garantierten Rechten unangemessen benachteiligt würden. Sie blieben weiterhin Beamte des Bundes. Ihre Statusrechte würden nicht berührt. Die Postnachfolgeunternehmen hätten allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen, sicherstellen können.

Kein abstrakter Aufgabenbereich bei Postnachfolgeunternehmen zu Anbindung an Muttergesellschaft erforderlich

Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich dem BVerfG zufolge auch nicht die Verpflichtung, den Beamten, dem eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft zugewiesen worden ist, über einen unmittelbar bei den Postnachfolgeunternehmen angesiedelten abstrakten Aufgabenbereich an die Muttergesellschaft anzubinden. Die notwendige Anbindung an die mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Muttergesellschaften erfolge über deren Mehrheitsbeteiligung an den Tochtergesellschaften.