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BVerfG

Russische Sportler mit Eilantrag gegen Nichtzulassung zu Paralympics erfolglos

Orte des Rechts

Der Antrag von fünf russischen Sportlern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Nichtzulassung zu den Paralympischen Sommerspielen 2016 bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.09.2016 hervor. Die Entscheidung der Kammer beruhe auf einer Folgenabwägung, heißt es in der Begründung. Soweit die Zulassung zur Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb begehrt wird, bestünden Zweifel, ob eine Teilnahme aus tatsächlichen Gründen noch möglich sei. Mit der Nichtzulassung der Teilnahme an der Abschlusszeremonie der Paralympischen Sommerspiele 2016 sei kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertige (Az.: 1 BvQ 38/16).

Kein Schuldverhältnis zwischen Antragstellern und IPC

Das Internationale Paralympische Komitee (IPC) in Bonn suspendierte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des staatlich organisierten Dopings in Russland die Mitgliedschaft des Russischen Paralympischen Komitees im IPC und schloss zugleich die Teilnahme aller russischen Sportler an den Paralympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro aus. Die ausgeschlossenen Sportler beantragten in der Folge ihre individuelle Zulassung zu den Paralympischen Sommerspielen. Das IPC lehnte dies ab. Dagegen ersuchten 94 Sportler um Eilrechtsschutz vor den deutschen Zivilgerichten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Anträge, das IPC zu verpflichten, die Zulassung zur Teilnahme an den Paralympischen Sommerspielen auszusprechen, letztinstanzlich zurück. Zur Begründung führte es aus, dass zwischen den Antragstellern und dem IPC kein Schuldverhältnis bestehe, das ihnen einen individuellen Zulassungsanspruch vermitteln könne. Jedenfalls stelle die Zurückweisung der Zulassungsanträge keine unbillige Behinderung im Sinne des deutschen Kartellrechts dar, weil die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfalle.

Verletzung von Grundrechten gerügt

Hiergegen wenden sich die Antragsteller – vier russische Athleten mit einer Behinderung – im Wege der einstweiligen Anordnung. Sie begehren die Verpflichtung des IPC, sie zur Teilnahme an der Abschlusszeremonie der Paralympischen Sommerspiele am 18.09.2016 zuzulassen. Eine Antragstellerin beantragt darüber hinaus die Verpflichtung, sie zu einem Schwimmwettbewerb am 16.09.2016 zuzulassen. Die Antragsteller rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit sowie ihres Rechts auf Gleichbehandlung.

Erhebliche Auswirkungen für die noch ausstehenden Wettkämpfe befürchtet

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jetzt abgelehnt. Die vom Gericht vorzunehmende Folgenabwägung falle zu Ungunsten der Antragsteller aus. Würde die beantragte Anordnung ergehen, die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bleiben, hätte dies erhebliche Auswirkungen für die noch ausstehenden Wettkämpfe und die Durchführung der Abschlussfeier der Paralympischen Sommerspiele und eine Signalwirkung für den paralympischen Sport und für den Sport insgesamt. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerinnen und des Antragstellers davon ausgehe, dass sie selbst nicht in das staatliche Dopingsystem eingebunden waren, sei im Rahmen der Folgenabwägung die Entscheidung des IPC zu respektieren, die gesamte russische Mannschaft von den Paralympischen Spielen auszuschließen. Eine Zulassung einzelner Athleten durch die staatlichen Gerichte griffe erheblich in die Verbandsautonomie des IPC ein. Die mit dem Ausschluss des Russischen Paralympischen Komitees von den Paralympischen Spielen beabsichtigte Signalwirkung, die insbesondere nationale Sportverbände von der Duldung, Unterstützung oder Organisation systematischen Dopings abschrecken soll, würde erheblich beeinträchtigt.

Zuschauerstatus auch ohne Erlass der einstweiligen Anordnung möglich

Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, so würden im Vergleich hierzu die Nachteile für die Antragstellerinnen und den Antragsteller selbst dann weniger schwer wiegen, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde später Erfolg haben sollte. Zwar erscheine ihr Interesse an der Teilnahme an der Abschlusszeremonie als durchaus gewichtig. Im Vergleich zu dem Interesse des IPC, den Einsatz von Dopingmitteln im Sport nachhaltig und effektiv zu bekämpfen, habe dies jedoch deutlich weniger Gewicht. Hinzu komme, dass drei der Antragsteller nicht mehr an den sportlichen Wettkämpfen teilnehmen könnten und ihnen damit insoweit nur noch ein bloßer Zuschauerstatus zukommen könnte, den sie auch ohne Erlass der einstweiligen Anordnung wahrnehmen könnten.

Zweifel an tatsächlicher Teilnahmemöglichkeit

Allein für eine Antragstellerin bestünde noch die Möglichkeit, an den sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen. Allerdings bestünden Zweifel, ob sie aus tatsächlichen Gründen überhaupt noch in der Lage wäre, sie zu realisieren. Aus der Begründung ihres Antrags ergebe sich jedenfalls nicht, wo sie sich derzeit aufhält und wie sie innerhalb weniger Stunden nach Bekanntgabe einer stattgebenden Entscheidung nach Rio de Janeiro reisen und sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeitumstellung in ausreichender Weise auf die Wettkämpfe vorbereiten und bei etwaigen Vorkämpfen qualifizieren will.

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