Präventive Ingewahrsamnahme von "Schotterern" bei Castortransport war verfassungskonform

Zitiervorschlag
Präventive Ingewahrsamnahme von "Schotterern" bei Castortransport war verfassungskonform. beck-aktuell, 01.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175356)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden von zwei Anti-Castor-Aktivisten, die während eines Castortransports im Jahr 2011 zur Verhinderung von Straftaten präventiv in Gewahrsam genommen wurden, nachdem sie von der Polizei beim "Schottern" angetroffen worden waren, nicht zur Entscheidung angenommen. Die präventive Ingewahrsamnahme sei verhältnismäßig gewesen und habe die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Freiheit der Person verletzt. Sie sei auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention gerechtfertigt gewesen (Beschluss vom 18.04.2016, Az.: 2 BvR 1833/12 und 2 BvR 1945/12).
"Schotterer" bis Abschluss des Castortransports präventiv in Gewahrsam genommen
Während eines Castortransports im November 2011 traf die Polizei auf dem Gleisbett in der Nähe des niedersächsischen Ortes Dannenberg eine Gruppe von 30 Personen beim sogenannten Schottern an. 14 Personen, darunter die Beschwerdeführer, wurden von der Polizei einer Identitätsfeststellung unterzogen, festgenommen und in die Gefangenensammelstelle verbracht. Am nächsten Morgen ordnete das Amtsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführer - jeweils die Ingewahrsamnahme bis zum Eintreffen des Castortransports im Verladebahnhof Dannenberg an. Am darauffolgenden frühen Morgen wurden die Beschwerdeführer aus dem Gewahrsam entlassen, nachdem der Castortransport den Verladebahnhof Dannenberg erreicht hatte. Die von den Beschwerdeführern beim Landgericht erhobenen Beschwerden gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse blieben erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des AG und des LG rügten sie im Wesentlichen die Verletzung ihres Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG).
BVerfG: Präventive Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer war verhältnismäßig
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Beschlüsse seien die Verfassungsbeschwerden unzulässig gewesen. Die landgerichtlichen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten auf Freiheit der Person. Die Einschätzung des LG, die angeordnete Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer sei unerlässlich gewesen, um die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit bevorstehende Begehung einer Straftat zu verhindern, werde der zur Rechtfertigung präventiver Freiheitsentziehungen gebotenen strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts der festgestellten Gesamtumstände jedenfalls noch gerecht. Die Beschwerdeführer hätten sich bereits der Begehung eines gleichartigen Delikts hinreichend verdächtig gemacht. Die Störung des Castortransports durch die Begehung von Straftaten sei ihnen sowohl im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme als auch im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Anordnung weiter möglich gewesen. Unter diesen Umständen habe es keiner weiteren Prüfung bedurft, ob nicht ein milderes Mittel - etwa die Erteilung eines Platzverweises oder Aufenthaltsverbotes nach der erkennungsdienstlichen Behandlung - ausgereicht hätte, um die Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Auch kein Verstoß gegen EMRK
Laut BVerfG waren die Ingewahrsamnahmen der Beschwerdeführer auch mit den Wertungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 b) EMRK vereinbar, wonach die Freiheitsentziehung zur "Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung" zulässig sei. Dafür genüge nicht die allgemeine Verpflichtung, sich an Gesetze zu halten. Gehe es um die Verpflichtung, keine Straftat zu begehen, müsse diese Straftat bereits hinreichend bestimmt sein und der Betroffene müsse sich unwillig gezeigt haben, sie zu unterlassen. Diese Anforderungen seien erfüllt, wenn Ort und Zeit der bevorstehenden Tatbegehung sowie das potentielle Opfer hinreichend konkretisiert sind und der Betroffene, nachdem er auf die konkret zu unterlassende Handlung hingewiesen worden ist, eindeutige und aktive Schritte unternommen hat, die darauf hindeuten, dass er der konkretisierten Verpflichtung nicht nachkommen wird. Im vorliegenden Fall hätten die Ingewahrsamnahmen laut BVerfG nicht der Durchsetzung der allgemeinen Pflicht, sich an Gesetze zu halten, gedient, sondern der spezifischen und konkreten Verpflichtung, während der Dauer des Castortransports keine weiteren Straftaten am Gleisbett zu begehen.
- Redaktion beck-aktuell
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Präventive Ingewahrsamnahme von "Schotterern" bei Castortransport war verfassungskonform. beck-aktuell, 01.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175356)



