ÖDP-Organklage gegen Mittelzuweisung an Fraktionen, politische Stiftungen und für Abgeordnetenmitarbeiter unzulässig

Zitiervorschlag
ÖDP-Organklage gegen Mittelzuweisung an Fraktionen, politische Stiftungen und für Abgeordnetenmitarbeiter unzulässig. beck-aktuell, 04.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189721)
Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) ist mit ihrer Organklage gegen die Zuweisung von Haushaltsmitteln an Bundestagsfraktionen, die parteinahen Stiftungen und für die Bezahlung der persönlichen Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten im Bundeshaushalt 2012 gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15.07.2015 Az.: 2 BvE 4/12). Die ÖDP hatte die Mittelzuweisung als verfassungswidrige Parteienfinanzierung gerügt und sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb benachteiligt gesehen.
ÖDP: Chancengleichheit der Parteien verletzt
Die ÖDP wendete sich gegen die Zuweisung von Finanzmitteln im Bundeshaushalt 2012 an die Fraktionen des Bundestages in Höhe von 80,835 Millionen Euro, an die Bundestagsabgeordneten für die Beschäftigung von Mitarbeitern in Höhe von 151,823 Millionen Euro sowie an die parteinahen Stiftungen in Höhe von 97,958 Millionen Euro. Daneben rügte sie das Fehlen eines Bewilligungs- und Kontrollverfahrens, das einen möglichen Missbrauch der staatlichen Zuschüsse durch die Mittelempfänger verhindern soll. Sie sah dadurch den Grundsatz der Chancengleichheit zum Nachteil der nicht im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
BVerfG: Höhere Darlegungsanforderungen bei Mittelzuweisung an Dritte
Das BVerfG hat die Anträge im Organstreitverfahren als unzulässig verworfen. Die ÖDP habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch die Zuweisung der Mittel in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt wird. Zwar könne das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit durch die Zuweisung staatlicher Finanzmittel betroffen sein. Erfolge die Zuweisung an Dritte, könne allerdings nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich dies auf die Möglichkeit der Parteien zur Teilnahme am politischen Wettbewerb auswirkt, und zwar auch dann nicht, wenn der Verwendungszweck politische Bezüge aufweist. In diesen Fällen müsse die Antragstellerin darlegen, dass die Zuweisung der staatlichen Mittel zu einem Eingriff in ihr Recht auf Chancengleichheit führt. Würden durch den Haushaltsgesetzgeber zugewiesene Mittel nicht bestimmungsgemäß verwendet, setze eine Verletzung des Rechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit voraus, dass die zweckwidrige Verwendung dem Haushaltsgesetzgeber zugerechnet werden kann. Davon sei auszugehen, wenn Mittel in einem überhöhten Umfang zur Verfügung gestellt oder unzureichende Vorkehrungen zur Verhinderung einer zweckwidrigen Verwendung dieser Mittel getroffen werden.
Einwendungen gegen gesetzliche Grundlage der Fraktionszuschüsse verfristet
Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen sei der Vortrag der ÖDP unzureichend, so das BVerfG. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Bewilligung von 80,835 Millionen Euro im Haushaltsgesetz 2012 für die Bundestagsfraktionen. Mit Einwendungen, die sich gegen den Anspruch der Fraktionen auf Geldleistungen gemäß § 50 Abs. 1 AbgG in Verbindung mit § 47 AbgG richteten, könne die ÖDP im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Beide Vorschriften seien 1994 erlassen. Die Antragstellerin hätte sich innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG gegen die Regelungen wenden müssen.
Missbrauch fördernde überhöhte Mittelzuweisung nicht dargelegt
Weiter lässt sich laut BVerfG dem Vortrag der ÖDP nicht entnehmen, dass die Fraktionszuschüsse in einer übermäßigen, dem Missbrauch Vorschub leistenden Höhe bewilligt worden seien. Soweit sie ausführe, diese hätten sich seit den 1960er Jahren nominal verfünfzigfacht und real verachtfacht, könne hieraus für sich genommen eine überhöhte Festsetzung der Fraktionszuschüsse im Bundeshaushalt 2012 nicht abgeleitet werden. Erforderlich wäre insoweit eine Gegenüberstellung des für die Erfüllung der Fraktionsaufgaben benötigten Finanzbedarfs mit der Höhe der tatsächlich festgesetzten Fraktionszuschüsse. Hierzu habe die ÖDP aber nichts vorgetragen. Nichts anderes ergebe sich, soweit die ÖDP stattdessen auf die Ausgaben der Bundestagsfraktionen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, deren Anstieg um 62 % im Jahr 2007 und den insoweit - relativ wie absolut - höheren Aufwand der kleineren Fraktionen im Vergleich zu den beiden großen Fraktionen verweise.
Missbräuchliche Verwendung der Mittel nicht aufgezeigt - Keine Umkehr der Darlegungslast
Dem BVerfG zufolge ergibt sich aus dem Vortrag der ÖDP auch nicht, dass die festgesetzten Fraktionszuschüsse missbräuchlich verwendet worden seien und der Antragsgegner dem durch unzureichende Voraussicht und Kontrolle den Weg geebnet habe. Die ÖDP berufe sich auf eine Umkehr der Darlegungslast, weil die Betroffenen insoweit "in eigener Sache" entschieden hätten. Dies begründe die Vermutung der Unrichtigkeit der Entscheidungen und indiziere die Gefahr des Missbrauchs. Das BVerfG führt dazu aus, dass sich diese Argumentation auf die Rechtsprechung des Senats zur Wahlgesetzgebung beziehe, aus der sich jedoch keine Folgerungen für die Darlegungslast in diesem Verfahren herleiten ließen. Zudem vernachlässige die ÖDP, dass nicht der Antragsgegner, sondern die Fraktionen in eigener Verantwortung über die Verwendung der Mittel entscheiden.
Kontrolldefizit hinsichtlich Verwendung der Mittel nicht dargelegt
Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass der Antragsgegner einer missbräuchlichen Verwendung der Fraktionsmittel durch ungenügende Voraussicht und Kontrolle den Weg geebnet hat, so das BVerfG weiter. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorschriften im Abgeordneten- und Parteiengesetz liege ein erhebliches Kontroll- oder strukturelles Vollzugsdefizit nicht auf der Hand. Der Rechnungshof prüfe zwar - wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie der Fraktionen - nicht, ob eine Maßnahme politisch erforderlich ist. Er sei jedoch nicht daran gehindert zu prüfen, ob die strikte Zweckbindung der Fraktionsmittel und das Verbot ihrer Verwendung für Parteiaufgaben eingehalten werden. Dies bestätigten die Prüfberichte über die öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Bundestagsfraktionen in den Jahren 1999 bis 2006, die dem Senat vorgelegen haben. Sie verhielten sich aber nicht zu der hier maßgeblichen Frage, ob etwaige zweckwidrige Verwendungen staatlicher Zuschüsse für einzelne Maßnahmen dem Haushaltsgesetzgeber bereits bei der Bewilligung der Mittel zugerechnet werden können.
Rechtsverletzung durch Mittelzuweisungen an Abgeordnetenmitarbeiter und politische Stiftungen ebenfalls nicht dargelegt
Auch soweit die ÖDP sich gegen die Ausweisung eines Betrages von 151,823 Millionen für persönliche Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten im Bundeshaushalt 2012 wendet, hat sie eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nicht hinreichend dargelegt. Einwendungen gegen die gesetzliche Grundlage im AbgG seien ebenfalls verfristet. Im Übrigen habe die ÖDP jedenfalls nicht dargelegt, dass der Antragsgegner einer derartigen missbräuchlichen Verwendung dieser Haushaltsmittel durch unzureichende Voraussicht und Kontrolle Vorschub geleistet hat. Das Vorbringen der ÖDP lasse auch im Hinblick auf die Globalzuschüsse an politische Stiftungen - im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 97,958 Millionen Euro - die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nicht erkennen. Das BVerfG habe die Frage, ob die Bewilligung von Globalzuschüssen für die parteinahen Stiftungen das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt, bereits im Jahr 1986 verneint (NJW 1986, 2497). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin erschließe sich nicht, warum eine hiervon abweichende Beurteilung geboten sein soll.
Antrag auf Schaffung eines präventiven Bewilligungs- und Kontrollverfahrens verfristet
Für unzulässig erachtet das BVerfG auch den Antrag zu 2., der bei sachgerechter Auslegung darauf abziele, dem Antragsgegner die Einrichtung eines bestimmten Bewilligungs- und Kontrollverfahrens vorzuschreiben, das einen möglichen Missbrauch der staatlichen Zuschüsse durch die Mittelempfänger verhindern soll. Die Unzulässigkeit dieses Antrags folge bereits daraus, dass die ÖDP die derzeitige Bewilligungs- und Kontrollpraxis, die sich in ihrer heutigen Form spätestens in den 1990er Jahren herausgebildet habe, jahrelang hingenommen und damit die sechsmonatige Antragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG verstreichen lassen hat.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 15.07.2015
- 2 BvE 4/12
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ÖDP-Organklage gegen Mittelzuweisung an Fraktionen, politische Stiftungen und für Abgeordnetenmitarbeiter unzulässig. beck-aktuell, 04.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189721)



