BVerfG lehnt Eilanträge von Spartengewerkschaften gegen Tarifeinheitsgesetz ab

Zitiervorschlag
BVerfG lehnt Eilanträge von Spartengewerkschaften gegen Tarifeinheitsgesetz ab. beck-aktuell, 09.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186776)
Drei Spartengewerkschaften sind mit ihren Eilanträgen gegen das Tarifeinheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Damit gilt das Gesetz vorerst fort. Es sei derzeit nicht absehbar, dass den Beschwerdeführern bei Fortgeltung des Tarifeinheitsgesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Aushandeln von Tarifverträgen längerfristig unmöglich würde oder sie im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl oder ihre Tariffähigkeit in ihrer Existenz bedroht wären. In der Hauptsache will das BVerfG bis Ende 2016 entscheiden (Beschluss vom 06.10.2015, Az.: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15 und 1 BvR 1588/15).
Drei Spartengewerkschaften wenden sich gegen Tarifeinheitsgesetz
Drei Spartengewerkschaften wollten das Tarifeinheitsgesetz vom 03.07.2015 bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache vorläufig per einstweiliger Anordnung stoppen lassen. Das Tarifeinheitsgesetz löst Tarifkollisionen in einem Betrieb durch das Mehrheitsprinzip auf. Danach entfaltet nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Wirkung, die in dem Betrieb die meisten Mitglieder hat (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG). Die Spartengewerkschaften sehen sich durch das Tarifeinheitsgesetz übermäßig in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt und fürchten um ihre Existenz.
BVerfG: Ohne Anordnung keine irreversiblen oder nur schwer revidierbaren Nachteile erkennbar
Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Derzeit sei nicht feststellbar, dass es im Fall der Fortgeltung des Gesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu irreversiblen oder nur sehr erschwert revidierbaren Nachteilen kommt: Es sei nicht absehbar, dass den Beschwerdeführern das Aushandeln von Tarifverträgen als wesentlicher Zweck von Koalitionen längerfristig unmöglich würde oder bereits Veränderungen im Mitgliederbestand eintreten würden, die ihre Tariffähigkeit in Frage stellten. So sei gegenwärtig nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer oder Dritte im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die der Senat bis Ende 2016 anstrebe, gravierende, kaum revidierbare oder irreversible Nachteile erleiden, weil die gesetzlich angeordnete Tarifeinheit schon vor Eintritt des Kollisionsfalls Wirkungen entfaltet.
Schwächung tarifpolitischer Verhandlungsmacht für begrenzten Zeitraum hinzunehmen
Soweit die Beschwerdeführer ihre tarifpolitische Verhandlungsmacht durch das Tarifeinheitsgesetz geschwächt sehen, liegt darin laut BVerfG zwar ein Nachteil. Das angegriffene Gesetz verbiete jedoch nicht die tarifpolitische Betätigung an sich. Zwar handele es sich um durchaus gewichtige Nachteile, soweit Arbeitgeber in einzelnen Fällen unter Hinweis auf das Tarifeinheitsgesetz Tarifverhandlungen verweigert oder abgebrochen hätten. Diese seien jedoch für einen wie hier begrenzten Zeitraum noch hinzunehmen. Außerdem könnten die Gewerkschaften bei einer Verweigerung oder einem Abbruch von Tarifverhandlungen weiterhin ihr Streikrecht nutzen, um ihre Interessen einzufordern. Das Tarifeinheitsgesetz regle nicht unmittelbar die Zulässigkeit von Maßnahmen des Arbeitskampfes, die grundsätzlich vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst seien.
Ausmaß eintretender Kollisionsfälle nicht absehbar - Kollisionsfälle zudem vermeidbar
Weiter führt das BVerfG aus, dass derzeit nicht absehbar sei, inwieweit es im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich in einem Ausmaß zur Anwendung der Kollisionsregel des § 4a TVG komme, der eine einstweilige Anordnung unabdingbar erscheinen ließe. Zwar könne auch schon in diesem Zeitraum ein Kollisionsfall eintreten. Doch hätten die Tarifvertragsparteien unterschiedliche tarifpolitische Möglichkeiten, dies zu vermeiden. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass verdrängte Tarifverträge auch für die Vergangenheit Geltung beanspruchen, falls die angegriffene Kollisionsregel für nichtig erklärt werden sollte.
Existenzgefährdender Mitgliederschwund derzeit nicht zu erwarten
Auch irreversible oder existenzgefährdende Veränderungen im Mitgliederbestand sind nach Ansicht des BVerfG jedenfalls für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache weder hinreichend konkret zu erwarten noch zwingend. Eine realistische Prognose, ob und wie viele Mitglieder die Beschwerdeführer im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlieren könnten, die nicht zurück zu gewinnen wären, liege nicht vor. Desgleichen sei nicht hinreichend konkret erkennbar, dass das Tarifeinheitsgesetz kurzfristig zu organisations- oder verbandspolitischen Neuausrichtungen der Gewerkschaften zwänge, die sich für diese existenzgefährdend auswirkten. Jedenfalls sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in ihrer Tariffähigkeit und damit ihrer tarifpolitischen Existenz ernstlich gefährdet wären.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 06.10.2015
- 1 BvR 1571/15; 1 BvR 1582/15; 1 BvR 1588/15
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BVerfG lehnt Eilanträge von Spartengewerkschaften gegen Tarifeinheitsgesetz ab. beck-aktuell, 09.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186776)



