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BVerfG

Körperschaftsstatus darf an Religionsgemeinschaften nicht durch Landesgesetz verliehen werden

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Religionsgemeinschaften darf der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht durch Landesgesetz verliehen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2015 entschieden und Art. 61 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung für nichtig erklärt. Denn dadurch werde gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen (Az.: 2 BvR 1282/11).

Zeugen Jehovas erstreben Körperschaftsstatus auch in Bremen

Beschwerdeführerin ist die Religionsgemeinschaft "Jehovas Zeugen in Deutschland", die ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch in Bremen erstrebt. Die Erstverleihung des Körperschaftsstatus fand 2006 in Berlin statt. Vorausgegangen war ein Gerichtsverfahren, in dem unter anderem das BVerfG (NJW 2001, 429) die Voraussetzungen konkretisierte, unter denen eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann. Die Zweitverleihung erfolgte inzwischen in 12 der übrigen 15 Länder.

Bremische Verfassung: Körperschaftsstatus wird an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verliehen

In Bremen ist - anders als in den übrigen Ländern - nach Art. 61 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung (BremVerf) die Verleihung des Körperschaftsstatus durch förmliches Gesetz der Bremischen Bürgerschaft vorgesehen. Die Bürgerschaft lehnte einen vom Senat eingebrachten Gesetzentwurf über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwerdeführerin ab. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde, mittelbar zugleich gegen Art. 61 Satz 2 BremVerf.

BVerfG: Art. 61 Satz 2 der Bremischen Verfassung nichtig

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben. Es hat Art. 61 Satz 2 BremVerf für nichtig erklärt. Die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft Anspruch auf Verleihung des Körperschaftsstatus aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV habe, dürfe nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber zugewiesen werden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.

Länder vollziehen Landesrecht, kein Bundesgesetz

Das BVerfG erläutert, dass für die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Körperschaftsstatus die Länder zuständig seien. Mit der Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft vollziehen die Länder nach seiner Ansicht kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG. Denn jedenfalls fehle eine Kompetenzzuweisung an den Bund. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthalte keine kompetenzrechtliche Aussage. Zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs obliege es den Ländern daher gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 8 WRV, das Verfahren der Verleihung des Körperschaftsstatus weiter landesrechtlich zu regeln.

Erstverleihung steht eigenständiger Prüfung in Zweitverleihungsverfahren nicht entgegen

Trotz der bereits erfolgten Erstverleihung sei Bremen verfassungsrechtlich nicht daran gehindert, ein Zweitverleihungsverfahren durchzuführen und dabei die Verleihungsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen, so das BVerfG weiter. Alleiniger Prüfungsmaßstab seien dabei die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Es handele sich insoweit um eine gebundene Entscheidung, die den Ländern keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum lasse. Die Erstverleihung entfaltet dem BVerfG zufolge zwar Rechtswirkung über das Gebiet des verleihenden Landes hinaus. Sie führe aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse (etwa das Besteuerungsrecht) und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden Landes hinaus ausüben darf.

Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes gerechtfertigt

Diese Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes entspricht laut BVerfG dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge. Das Land Berlin könne die Beschwerdeführerin nicht mit hoheitlichen Kompetenzen ausstatten, die über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichten. Über die Landesgrenzen hinaus könne sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt würden. Auch die staatskirchenrechtlichen Besonderheiten des Körperschaftstatus rechtfertigten die Begrenzung der Rechtswirkungen des Verleihungsaktes, so das BVerfG weiter. Die Befugnis der Beschwerdeführerin, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Hoheitsgewalt auf bremischem Staatsgebiet auszuüben, könne nicht von einer rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung durch das Land Berlin abhängen.

Erkenntnisse aus anderen Ländern müssen in Zweitverleihungsverfahren berücksichtigt werden

Das BVerfG unterstreicht aber, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zweitverleihungsverfahren nicht losgelöst von Erkenntnissen aus anderen Ländern geprüft werden können. Ob die Voraussetzungen für die Verleihung vorliegen, sei jeweils bezogen auf die Organisation als solche zu prüfen. Insbesondere die Gewähr der Rechtstreue werde in der Regel nicht regional teilbar sein. Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten gebiete deshalb eine angemessene Berücksichtigung der in den anderen Ländern gewonnenen Ergebnisse. Die nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 12.03.1954 vorzunehmende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren könne die Durchführung eines Zweitverleihungsverfahrens nicht ersetzen.

Verleihung des Körperschaftsstatus durch förmliches Gesetz verfassungswidrig

Laut BVerfG dürfen die Länder den Körperschaftsstatus aber nicht durch förmliches Gesetz verleihen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), weil es die Möglichkeit eröffne, Einzelpersonengesetze zu erlassen. Einzelpersonengesetze bedürften aber einer besonderen Rechtfertigung. Art. 61 Satz 2 BremVerf weise aber eine funktional der Verwaltung vorbehaltene Tätigkeit ohne zwingende Gründe in die ausschließliche Kompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers. Dadurch werde zugleich der Anspruch der antragstellenden Religionsgemeinschaft auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Gegenüber Eingriffen, die unmittelbar durch den Erlass eines Gesetzes oder sein Unterlassen bewirkt werden, sei die Verfassungsbeschwerde der einzige mögliche Rechtsbehelf, während gegen Maßnahmen oder die Untätigkeit der Verwaltung sonst der jeweilige fachgerichtliche Rechtsweg eröffnet sei.

Abweichendes Votum: Verleihungsanspruch stellt Bundesrecht dar - Keine Zweitanerkennung in jedem Land erforderlich

In ihrem abweichenden Votum vertreten die drei Richter Voßkuhle, Hermanns und Müller die Ansicht, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft im ganzen Bundesgebiet Geltung beanspruche. Eine Zweitanerkennung in jedem einzelnen Land zur Ausübung der mit dem Status verbundenen Hoheitsrechte sei nicht erforderlich. Nach Auffassung von Voßkuhle, Hermanns und Müller handelt es sich bei dem Anspruch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV um materielles Bundesrecht, das die Länder als eigene Angelegenheit auszuführen haben.