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BVerfG

Kein Anspruch auf isolierte Klärung der Abstammung außerhalb der rechtlichen Familie

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Ein Kind hat gegen einen Mann, den es für seinen leiblichen Vater hält, der aber nicht sein rechtlicher Vater ist, keinen Anspruch auf eine isolierte Abstammungsklärung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19.04.2016 entschieden. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung müsse mit widerstreitenden Grundrechten zum Ausgleich gebracht werden. Der dabei dem Gesetzgeber zustehende Ausgestaltungsspielraum sei durch § 1598a BGB, der die isolierte Abstammungsklärung nur innerhalb der rechtlichen Familie vorsehe, gewahrt (Az.: 1 BvR 3309/13).

Frau will zur isolierten Abstammungsklärung DNA-Test von mutmaßlichem Vater erzwingen

Die 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin nimmt an, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegner) ihr leiblicher Vater ist. Im Jahr 1954 nahm die Beschwerdeführerin den Antragsgegner nach damaligem Recht auf "Feststellung blutsmäßiger Abstammung" in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft "abschließend zu klären". Der Antragsgegner lehnte dies ab, woraufhin die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ausgangsverfahren den Antragsgegner unter Berufung auf § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe in Anspruch nahm.

Instanzgerichte: Regelung zur isolierten Abstammungsklärung auf rechtliche Familie beschränkt

§ 1598a BGB gibt dem Vater, der Mutter und dem Kind innerhalb der rechtlichen Familie gegenüber den jeweils anderen beiden Familienmitgliedern einen solchen Anspruch. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, die Norm des § 1598a BGB sei im vorliegenden Fall verfassungs- und menschenrechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch der Antragsgegner als mutmaßlich leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater auf Teilnahme an einer rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung in Anspruch genommen werden können müsse. Das Amtsgericht verneinte die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb ebenfalls erfolglos. Mit ihrer anschließenden Verfassungsbeschwerde rügte die Frau eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

BVerfG: Kein isolierter Abstammungsklärungsanspruch gegenüber mutmaßlich leiblichem, aber nicht rechtlichem Vater

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Auslegung des § 1598a BGB durch AG und OLG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung der Norm kommt nach Ansicht des BVerfG nicht in Betracht, denn es erachtet das Fehlen eines isolierten Abstammungsklärungsanspruchs gegenüber dem  mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater für verfassungskonform. Insbesondere verstoße es nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Kindes, dass es seine Abstammung gegen den Willen des vermuteten biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters nur im Wege der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft (§ 1600d BGB) klären kann.

Abwägung mit widerstreitenden Grundrechten erforderlich

Wie das BVerfG ausführt, betrifft die Frage der Aufklärbarkeit der eigenen Abstammung vom vermeintlich leiblichen Vater zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung schütze. Dieser Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung müsse allerdings mit widerstreitenden Grundrechten zum Ausgleich gebracht werden. Dabei seien mehrere Grundrechtsträger (mutmaßlicher Vater, Mutter, rechtlicher Vater, Familie des mutmaßlichen Vaters, Familie des rechtlichen Vaters) in unterschiedlichem Maß betroffen. So führt das BVerfG auf Seiten des mutmaßlich leiblichen Vaters an das mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützte Recht, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Recht auf Schutz des Familienlebens.

Gefahr von Abstammungsuntersuchungen "ins Blaue" hinein

Das BVerfG unterstreicht zudem die Gefahr von Abstammungsuntersuchungen "ins Blaue" hinein, wenn eine isolierte Abstammungsklärung zwischen Personen, die nicht durch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis verbunden sind, ermöglicht würde. Die genannten Grundrechtsbeeinträchtigungen könnten daher eine erhebliche personelle Streubreite entfalten. Bei der Klärung nach § 1598a BGB, also innerhalb der rechtlichen Familie, bestehe diese Gefahr nicht, weil der Kreis der Berechtigten und Verpflichteten hier auf die Mitglieder der rechtlichen Familie beschränkt sei. Dieses Regulativ entfalle aber, wenn wie in der vorliegenden Konstellation zwangsläufig auch Außenstehende als Verpflichtete einbezogen werden.

Ausgestaltungsspielraum bei Abwägung nicht überschritten

Bei dem Ausgleich der widerstreitenden Grundrechte kommt dem Gesetzgeber laut BVerfG ein Ausgestaltungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums seien durch die Entscheidung des Gesetzgebers, keine isolierte Abstammungsklärung gegenüber dem angeblich leiblichen Vater zu ermöglichen, gewahrt. Die Bereitstellung eines solchen Verfahrens wäre dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich zwar möglich. Zwingend vorgegeben sei ihm dies durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes jedoch nicht, zumal ein Kind, das seine Abstammung von einem Mann klären wolle, den es für seinen leiblichen Vater hält, nach der aktuellen Gesetzeslage nicht rechtlos sei. Vielmehr könne es gemäß § 1600d BGB die Feststellung der Vaterschaft dieses Mannes beantragen und damit inzident dessen leibliche Vaterschaft klären. Bei positivem Ausgang führe es zur Begründung eines rechtlichen Vater-Kind-Verhältnisses einschließlich aller damit verbundenen wechselseitigen Rechte und Pflichten. Der Beschwerdeführerin sei diese Möglichkeit - nach ihrer eigenen Einschätzung - nur deshalb verstellt, weil sie bereits einmal erfolglos im Weg der Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den Antragsgegner vorgegangen ist.

Gesetzgeber durfte Möglichkeit eines negativen Untersuchungsergebnisses Rechnung tragen

Dem BVerfG zufolge trägt die vom Gesetzgeber gewählte Lösung, kein isoliertes Abstammungsklärungsverfahren gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater zuzulassen, dem für die Grundrechte der Betroffenen ungünstigsten und wegen der Ungewissheit der leiblichen Vaterschaft nicht ausschließbaren Fall Rechnung, dass ein Abstammungsklärungsverfahren zu negativem Ergebnis führt. Die Abstammungsuntersuchung würde dann auf der einen Seite dem Kind nicht die gewünschte Gewissheit über seine leibliche Abstammung verschaffen, beeinträchtigte aber auf der anderen Seite - weitgehend irreversibel - die Grundrechte der anderen Betroffenen. Weil die Eröffnung eines isolierten Abstammungsklärungsverfahrens weder durch gesetzliche Regelung noch im Einzelfall durch die Gerichte von vornherein auf jene Fälle beschränkt werden könnte, in denen der mutmaßlich leibliche Vater tatsächlich der Erzeuger des Kindes sei, habe der Gesetzgeber seine Abwägung auch an der Konstellation ausrichten dürfen, dass der zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung gezwungene vermeintlich leibliche Vater nicht der Erzeuger ist. Die Berücksichtigung der als Auslegungshilfe heranzuziehenden Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führe zu keinem anderen Ergebnis.