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BVerfG

Hohe Anforderungen bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

Schutz des Anwaltsberufs

GG Art. 2 I; 13 I, II; 19 III; StPO §§ 94; 102; 103 I S. 1 1. Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 2. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden. (Leitsätze des Verfassers) BVerfG, Beschluss vom 29.01.2015 - 2 BvR 498/12, 2 BvR 499/12, 2 BvR 1054/12, BeckRS 2015, 45182

Anmerkung von
Rechtsanwalt Alexander Sättele, Fachanwalt für Strafrecht, Knierim │ Huber Rechtsanwälte, Berlin

Aus beck-fachdienst Strafrecht 12/2015 vom 18.06.2015

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Sachverhalt

Die Bf. zu 1) ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Partnergesellschaft, die von der Bf. zu 3) als Rechtsanwältin und Partnerin geführt wird. Der Bf. zu 2) ist ebenfalls Rechtsanwalt und mit der Bf. zu 3) verheiratet. Er arbeitet seit 2011 in Teilzeit für die Bf. zu 1).

Der Bf. zu 2) ist seinen drei Kindern aus einer früheren Ehe zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Im Februar 2011 beantrage er beim FamG unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Abänderung des Kinderunterhalts, da er aufgrund einer Erkrankung nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sei. Im Rahmen des Verfahrens weigerte er sich jedoch, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Im Oktober 2011 wurde auf seinen Antrag das Insolvenzverfahrens eröffnet. Aus dem Bericht des vorläufigen Treuhänders ergibt sich, dass der Bf. zu 2) seit 2007 zahlungsunfähig ist. Ua schulde er der Bf. zu 3) 160.000 EUR aufgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, ohne dass die zugrunde liegende Forderung nachgewiesen sei. Als Reaktion auf den Insolvenzantrag erstattete die frühere Ehefrau des Bf. zu 2) Strafanzeige wegen Prozessbetrugs und Verletzung der Unterhaltspflicht. Sie behauptet ua, der Bf. zu 2) übertreibe die gesundheitsbedingten Einschränkungen und stelle sein verfügbares Einkommen geringer dar, als es tatsächlich sei. Die StA leitete daraufhin Ermittlungen gegen den Bf. zu 2) ein. Die Bf. zu 3) bot der StA an, alle relevanten Unterlagen herauszugeben. Gleichwohl erließ das AG am 18.10.2011 einen Durchsuchungsbeschluss sowohl für die Privaträume der Bf. zu 2) und 3) als auch für die Kanzleiräume. Ziel war die Sicherstellung von Unterlagen über den Umfang der Beschäftigung des Bf. zu 2), seine Einkünfte sowie finanzielle Absprachen zwischen den Bf. zu 2) und 3). Ohne ausdrückliche richterliche Anordnung wurden mehrere Ordner mit Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt. Die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichteten Beschwerden wies das LG am 01.02.2012 zurück. Eine freiwillige Herausgabe von Unterlagen sei kein zur Erreichung des Durchsuchungszwecks in gleicher Weise geeignetes milderes Mittel gewesen, weil die Ermittlungsbehörden überhaupt nicht gewusst hätten, welche beweiserheblichen Unterlagen sie hätten anfordern können. Ebenso verwarf das LG die gegen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gerichteten Beschwerden. Der Tatverdacht gegen den Bf. zu 2) ergebe sich ua aus dem Umstand, dass er sich einer amtsärztlichen Untersuchung verweigere. Die Beschlagnahme sei auch nicht unter willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts erfolgt, obschon nicht einmal versucht worden sei, eine telefonische Entscheidung des Ermittlungsrichters herbeizuführen.

Rechtliche Wertung

Die gegen die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sowie gegen die Beschwerdeentscheidungen des LG erhobenen Verfassungsbeschwerden haben ganz überwiegend Erfolg.

Der Durchsuchungsbeschluss und seine Bestätigung durch das LG verletzten die Bf. zu 2) und 3) in ihrem Grundrecht aus Art. 13 I, II GG. Das AG und das LG hätten die von Verfassungs wegen geltenden Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei verkannt. Dem mit der Durchsuchung der Wohnung einhergehenden erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der Betroffenen entspreche ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff müsse insbes. in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Wenn ein Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) von der Maßnahme betroffen sei, seien darüber hinaus auch das Ausmaß der Beeinträchtigung seiner beruflichen Belange zu berücksichtigen, va wenn – etwa durch die Kenntnisnahme von Daten – die Grundrechte von Mandanten berührt würden. Im Einzelfall könnten deshalb die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung sowie eine vage Auffindevermutung der Durchsuchung entgegenstehen.

Ob im vorliegenden Fall ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, könne offen bleiben. Ein etwaiger Tatverdacht wäre jedenfalls von geringer Stärke gewesen. Zunächst sei in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Strafanzeige der früheren Ehefrau – wenige Tage nach dem Insolvenzantrag des Bf. zu 2) – aus Ärger und Enttäuschung mit Unwahrheiten oder jedenfalls Übertreibungen angereichert gewesen sei könnte. Zudem habe sich der Bf. zu 2) ausweislich des Berichts des Treuhänders seit Jahren in einer prekären finanziellen Situation befunden mit der Folge, dass Unterhaltsansprüche seiner Kinder allenfalls noch in geringem Umfang bestanden hätten. Einer Täuschung habe es zur Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung mithin gar nicht bedurft. Darüber hinaus habe sich der ohnehin nur schwache Tatverdacht auf kein besonders schweres Delikt bezogen. Sowohl die Unterhaltspflichtverletzung als auch der in Rede stehende versuchte Betrug werden im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von unter fünf Jahren bedroht und seien somit nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Erwägungen, welche Umstände im Rahmen der Strafzumessung zulasten oder zugunsten der Bf. sprechen würden, enthielten die angefochtenen Beschlüsse nicht. Ebenso fehlten Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit. Die Problematik einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern finde nicht einmal Erwähnung. Bei einer Abwägung hätte die Bereitschaft der Bf. zu 3), sämtliche relevanten Unterlagen herauszugeben, gewürdigt werden müssen. Eine solche Bereitschaft lasse die Erforderlichkeit der Maßnahme zwar nicht per se entfallen; sie dürfe in der zur Angemessenheit anzustellenden Gesamtbetrachtung dennoch nicht völlig außer Betracht bleiben.

Die Bestätigung der Beschlagnahme durch das AG sowie die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerden durch das LG litten unter denselben Mängeln und verletzten damit die Bf. in ihren Grundrechten aus Art. 2 I GG. Dies gelte auch für die Bf. zu 1), die sich ebenfalls auf dieses Grundrecht berufen könne (Art. 19 III GG).

Praxishinweis

Das BVerfG stellt – zu Recht – hohe Ansprüche an die Begründung einer Durchsuchungsanordnung, wenn diese Kanzlei- oder Geschäftsräume eines anderen Berufsgeheimnisträgers betrifft. Der vorliegende Beschluss zeigt, wie intensiv sich der Ermittlungs- bzw. Beschwerderichter mit dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht auseinandersetzen muss. Er hat, um die Stärke des Tatverdachts bzw. die Schwere der in Rede stehenden Straftat beurteilen zu können, eigenständige und nicht nur pauschale Überlegungen sowohl zur Beweiswürdigung als auch zur konkreten Straferwartung anzustellen. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität der Maßnahme ist das nicht zu viel verlangt (und sollte jedenfalls bei Durchsuchungs- oder Überwachungsanordnungen immer gelten). Dennoch werden sich viele Richter diese Mühe weiterhin nicht machen wollen oder können, sei es aus Ignoranz, sei es wegen Überlastung. In diesem Bereich dürfte weiterhin Arbeit auf das BVerfG zukommen.