Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerfG

Höchstaltersgrenzen für Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig

Rentenrebellen

Die Höchstaltersgrenzen für Verbeamtungen in Nordrhein-Westfalen sind mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.04.2015 entschieden. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz enthalte keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Solche Altersgrenzen seien aber grundsätzlich zulässig, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten, erläutert das BVerfG (Az.: 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12).

Angestellte Lehrer klagen gegen Altersgrenze für Verbeamtung

Die Beschwerdeführer sind angestellte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen. Sie begehren die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl sie das 40. Lebensjahr bereits vollendet und damit die nach der maßgeblichen Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze für die Verbeamtung überschritten haben. Ihre Übernahmeanträge wurden abgelehnt, ihre Klagen vor den Verwaltungsgerichten blieben ohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten sie unter anderem, dass für die Altersgrenze mangels ausreichender Verordnungsermächtigung durch den Parlamentsgesetzgeber eine wirksame Ermächtigungsgrundlage fehle.

BVerfG: Verordnungsermächtigung nicht hinreichend bestimmt

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Die in der Laufbahnverordnung vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze seien mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht muss in den beiden Fällen nun neu entscheiden. Wie das BVerfG ausführt, stellt § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG) keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen dar. Solche Altersgrenzen stellten einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schlössen ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis aus und führten auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität.

Parlamentarische Leitentscheidung fehlt 

Da sie Zugangsbedingungen zum Beamtenverhältnis festlegten, komme ihnen - ebenso wie Ruhestandsgrenzen - statusbildende Funktion zu. Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG lasse weder selbst noch aus ihrem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften noch über die Gesetzgebungsmaterialien erkennen, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat. Es fehle daher bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung.

BVerfG erläutert Voraussetzungen für Einstellungshöchstaltersgrenzen

Da über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen aber bereits länger rechtliche Unsicherheiten bestehen, geht das BVerfG anschließend noch auf die materiellen Anforderungen an solche Altersgrenzen ein. Dienten Einstellungshöchstaltersgrenzen anders als bei bestimmten Berufen, bei denen es auf physische Fähigkeiten des Beamten ankomme (etwa Militär, Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr), eignungsfremden Zwecken und der Verwirklichung außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegender Ziele, könnten solche Belange bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt sei. Schranken können sich im Beamtenrecht etwa aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben. Laut BVerfG sind Einstellungshöchstaltersgrenzen grundsätzlich gerechtfertigt, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten. Denn sie gewährleisteten so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems und dienten damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips. Für die hier widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG sei daher praktische Konkordanz herzustellen.

Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum

Das BVerfG weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte einen Gestaltungsspielraum hat. Denn der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung lasse sich nicht exakt zahlenmäßig bestimmen, da er neben der Dauer der Aufbauphase während der aktiven Dienstzeit von der Dauer der Auszahlungsphase, der Besoldungsgruppe des Beamten, der Anrechnung von Rentenansprüchen und weiteren Faktoren abhängig sei. Der Umfang des Gestaltungsspielraums ergebe sich unter anderem aus den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem müsse der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG beachten. Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur ist laut BVerfG hingegen als Argument zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen vorliegend weitgehend ungeeignet.

Mehr zum Thema