Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerfG

Grundstückseigentümer scheitern mit Verfassungsbeschwerde gegen geplanten Wesertunnel der A 281

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Zwei Grundstückseigentümer sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen den geplanten Bau des Wesertunnels der A 281, der den Abriss ihrer Wohnhäuser erfordert, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verneint. Die Entscheidung für einen Absenktunnel statt für einen Bohrtunnel, der ohne Abriss der Häuser gebaut werden könnte, enthalte zwar einen offensichtlichen Abwägungsfehler. Das Bundesverwaltungsgericht sei aber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Fehler keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (Beschluss vom 16.12.2015, Az.: 1 BvR 685/12).

Grundstückseigentümer wehren sich gegen geplanten Wesertunnel der A 281

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 30.06.2010 über den 4. Bauabschnitt der Bundesautobahn A 281. Die Weser soll mit einem Tunnel gequert werden, der nicht gebohrt, sondern im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut wird. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide zwar hinsichtlich des gewählten Tunnelbauverfahrens an einem offensichtlichen Abwägungsmangel, da das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt ihrer Wohnhäuser, die nur bei der Absenktunnelvariante abgerissen werden müssten, nicht richtig gewichtet worden sei. Der Abwägungsmangel sei aber für das Abwägungsergebnis irrelevant gewesen, so das BVerwG. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

BVerfG: Urteile des BVerwG und Planfeststellungsbeschluss verfassungskonform

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen des BVerwG und der Planfeststellungsbeschluss verletzten die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange seien nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F.; jetzt: § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Der Gesetzgeber halte sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat.

BVerfG billigt planerhaltungsfreundliche Auslegung der Kausalitätsklausel

Nach Ansicht des BVerfG ist auch die planerhaltungsfreundliche Auslegung der Kausalitätsklausel durch das BVerwG, wonach Ergebnisrelevanz erst dann vorliegt, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz würden durch die Auslegung des BVerwG nicht grundsätzlich verkannt, solange die zentrale Aussage der Fehlerunbeachtlichkeitsklausel, dass die Ergebnisirrelevanz eines offensichtlichen Abwägungsfehlers erkennbar sein müsse, gewahrt bleibe.

Konkrete Anhaltspunkte für Ergebnisirrelevanz des Abwägungsfehlers erforderlich

Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre laut BVerfG verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, sei danach nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genüge hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltpunkte für eine andere Entscheidung lasse grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

BVerwG ersetzt Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht durch eigene Abwägungsentscheidung

Gemessen an diesen Anforderungen hält das BVerfG die Urteile des BVerwG für verfassungskonform. Zwar habe das BVerwG hier ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache habe es die Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiere nach den Feststellungen des BVerwG die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Das BVerwG zeige im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer sei der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung somit bekannt und bewusst gewesen. Damit setze das BVerwG nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.