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BVerfG

Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetz unzulässig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Auch bei Nutzung einer im Internet verfügbaren Vorlage für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde müsse der Beschwerdeführer konkret darlegen, inwiefern ihn das Gesetz bereits unmittelbar, selbst und gegenwärtig in Grundrechten verletze. Eine bloß formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde sei mangels hinreichender Begründung unzulässig (Beschluss vom 04.10.2016, Az.: 1 BvR 1704/16).

Beschwerdeführer nutzte Internetvorlage für Verfassungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde beruhte im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten Vorlage für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Rechtsvereinfachungsgesetz. Mit ihr wendete er sich gegen die gesetzlichen Grundlagen für die Grundsicherungsgewährung.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde stehe zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde an einer Vorlage für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch müsse der Beschwerdeführer auch dann konkret die Möglichkeit darlegen, dass er durch die angegriffene Maßnahme selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt ist.

Verfassungsbeschwerde verstößt gegen Subsidiaritätsgrundsatz

Laut BVerfG verstößt die Verfassungsbeschwerde zudem gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Danach müssten vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher sei eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die fachgerichtliche Überprüfung sei regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das BVerfG auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Hier seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen.