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BVerfG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei Grundsicherungsgewährung

Carl von Ossietzky

Wenn von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, zumutbar erwartet werden kann, dass sie "aus einem Topf" wirtschaften, darf bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen eines anderen Familienangehörigen berücksichtigt werden. Allerdings darf nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, wer tatsächlich nicht unterstützt wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit war eine Verfassungsbeschwerde erfolglos, mit der der Beschwerdeführer insbesondere gerügt hatte, dass die von seinem Vater bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente teilweise bei der Berechnung der Höhe seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bedarfsmindernd berücksichtigt wurde, obwohl er gegen den Vater keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch hat (Beschluss vom 27.07.2016, Az.: 1 BvR 371/11).

Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung menschenwürdigen Existenzminimums gerügt

Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Vater zusammen, der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Der Träger der Grundsicherungsleistung bewilligte dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in verringerter Höhe. Dies begründete er damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, weshalb nur 80% der Regelleistung anzusetzen sei und die Rente seines Vaters zumindest teilweise bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers bedarfsmindernd berücksichtigt werden müsse. Das Sozialgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers und seines Vaters ab; Berufung und Revision waren erfolglos (vgl. LSG Bayern, BeckRS 2009, 54105 sowie BSG, BeckRS 2011, 65660). Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

BVerfG: Faktische wirtschaftliche Verhältnisse entscheidend

Das BVerfG erachtet die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dabei habe der Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit könne daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann. Eine Anrechnung sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht. Maßgebend seien nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also das tatsächliche Wirtschaften "aus einem Topf".

Existenz des Beschwerdeführers auch aufgrund Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters gesichert

Weiter führt das BVerfG aus, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BeckRS 2011, 65660) und die Regelungen zu den Grundsicherungsleistungen in einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft erwachsener Kinder mit einem Elternteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Der Gesamtbetrag der Leistungen, die für die Existenzsicherung des Beschwerdeführers anerkannt wurden, unterschreite das zu gewährleistende menschenwürdige Existenzminimum nicht. Zwar seien dem Beschwerdeführer nur Leistungen in verminderter Höhe bewilligt worden. Dies folge jedoch aus der teilweisen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters, weil der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen unterstellt, dass sein Bedarf durch entsprechende Zuwendungen des Vaters gedeckt ist. Der Vater habe jedenfalls über hinreichende Mittel verfügt, um zur Existenzsicherung seines Sohnes beizutragen.

Pauschale Kürzung um durch familiäres Zusammenleben bedingte Einsparungen nicht zu beanstanden

Die der Existenzsicherung des Beschwerdeführers dienenden Leistungen lassen sich in ihrer Gesamthöhe laut BVerfG nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen. Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind. Insbesondere sei hinreichend plausibel, dass jedenfalls in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend "aus einem Topf" wirtschaften.

Regelbedarfsrelevante Einsparung von 20% empirisch untermauert

Die Annahme, das Hinzutreten eines weiteren Erwachsenen zu einer Bedarfsgemeinschaft führe zu einer regelbedarfsrelevanten Einsparung von 20%, könne sich zumindest für die Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen; sie bewege sich innerhalb des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers. Nicht zu entscheiden war laut BVerfG im vorliegenden Verfahren, ob und gegebenenfalls ab welcher Anzahl hinzutretender Personen eine Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht mehr gewährleistet ist, wenn für jede dieser weiteren Personen eine um 20% geringere Regelleistung berechnet wird.

Kostenübernahme überwiegend durch Eltern auch in Bezug auf erwachsenes Kind plausibel

Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, die Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft aus einem Elternteil und einem erwachsenen Kind ungleich zu verteilen. Es erscheine hinreichend plausibel, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Eltern in häuslicher Gemeinschaft auch mit einem erwachsenen Kind regelmäßig den überwiegenden Teil der Kosten tragen und auf Abrechnungen verzichten.

Gesetzgeber darf von gegenseitigem Einstehen ausgehen

Mit der Anrechnung des elterlichen Einkommens werde der grundgesetzlich garantierte gesetzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Existenzsicherung nicht beseitigt, sondern nur die Höhe des individuellen Leistungsanspruchs gegen den Träger der Grundsicherung in Anknüpfung an die tatsächlichen Umstände beschränkt, unterstreicht das BVerfG. Der Gesetzgeber gehe plausibel davon aus, dass die Existenzsicherung nur in dem Umfang erforderlich ist, in dem sie nicht durch Mitglieder einer häuslichen und familiären Gemeinschaft erfolgt. Der Gesetzgeber dürfe sich von der Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann und regelmäßig "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehle es schon an einem gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen scheide dann aus; ein Auszug aus der elterlichen Wohnung müsse dann ohne nachteilige Folgen für den Grundsicherungsanspruch möglich sein.

Gleichheitssatz nicht verletzt

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen zur Existenzsicherung für unter und über 25-jährige Kinder in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil sowie zwischen im elterlichen Haushalt lebenden volljährigen Kindern in den Leistungssystemen des SGB II und des SGB XII sei mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber beziehe erwachsene Kinder bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft ein, weil er damit das legitime Ziel verfolgt, Ansprüche auf Sozialleistungen in Schonung der Solidargemeinschaft an der konkreten Bedürftigkeit der leistungsberechtigten Personen auszurichten. Dafür sei die Orientierung am Zusammenleben und am Lebensalter geeignet. Denn die Annahme, dass zusammenlebende Eltern und Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus "aus einem Topf" wirtschaften, sei plausibel. Die Ungleichbehandlung zwischen über und unter 25-jährigen Kindern im elterlichen Haushalt sei auch zumutbar. Komme es zu einer ernstlichen Verweigerung der Unterstützung, schieden Kinder nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aus der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge aus, dass ihnen die volle Regelleistung zusteht und eine Einkommensanrechnung nicht stattfindet; sie dürften dann ohne Anspruchsverluste ausziehen.

Unterschiedliche Anrechnungsregeln durch Unterschiede zwischen Leistungssystemen gerechtfertigt

Die Unterschiede zwischen den Leistungssystemen genügen laut BVerfG, um ihre unterschiedlichen Anrechnungsregeln sachlich zu rechtfertigen. Das SGB XII erfasse Hilfebedürftige, die entweder vorübergehend oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Deren Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, seien demnach deutlich eingeschränkt. Demgegenüber ziele das SGB II auf Bedürftige ab, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst sichern könnten. Die Leistungen zur Existenzsicherung würden vorübergehend gewährt und durch Leistungen zur Vermittlung in Arbeit ergänzt.