Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnung endet mit Befassung zuständigen Richters

Zitiervorschlag
Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnung endet mit Befassung zuständigen Richters. beck-aktuell, 15.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190751)
Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung endet mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes. Dies gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2015 auch dann, wenn der Richter eine Entscheidung wegen fehlender schriftlicher Informationen nicht treffen will. Drei Verfassungsbeschwerden gegen die gerichtliche Bestätigung staatsanwaltschaftlicher Durchsuchungsanordnungen hatten deshalb vor dem BVerG Erfolg (Az.: 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11 und 2 BvR 1849/11).
Verfahren 2 BvR 2718/10: Staatsanwaltschaft ordnete Durchsuchung aufgrund akuter Bedrohungslage selbst an
Im Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2718/10 teilte ein Anzeigeerstatter der Polizei am 10.05.2010 gegen 16.30 Uhr mit, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Pistole und dessen Mutter habe gedroht, den Anzeigeerstatter umbringen zu lassen. Der gegen 17.25 Uhr telefonisch erreichte Ermittlungsrichter erklärte, ohne Vorlage einer Ermittlungsakte keine Entscheidung über die beantragte Durchsuchungsanordnung treffen zu können. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung aufgrund der akuten Bedrohungslage für den Anzeigeerstatter um 17.30 Uhr selbst an.
Verfahren 2 BvR 1849/11: Staatsanwaltschaft erachtete Erstellung und Übersendung angeforderter Akte für zu zeitaufwendig
Im Verfahren 2 BvR 1849/11 wurde die Polizei am 25.08.2009 gegen 13.43 Uhr informiert, dass die Beschwerdeführerin in einem Internetcafé ein Selbstbezichtigungsschreiben für einen geplanten Brandanschlag auf Kraftfahrzeuge von Postdienstleistern verfasst habe. Der zuständige Ermittlungsrichter konnte nicht erreicht werden; sein Vertreter erklärte um 16.42 Uhr telefonisch, er könne ohne Vorlage der Ermittlungsakte keine Entscheidung über die beantragte Durchsuchungsanordnung treffen. Die Staatsanwaltschaft ordnete um 16.50 Uhr die Durchsuchung selbst an, da die Erstellung und Übersendung der angeforderten Akte aus ihrer Sicht etwa zweieinhalb Stunden gedauert hätte, die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aber die Gelegenheit gehabt hätte, in ihre Wohnung zurückzukehren.
Verfahren 2 BvR 2808/11: Anordnung sofortiger Durchsuchung nach Zeitungsartikel
Im Verfahren 2 BvR 2808/11 leitete die Staatsanwaltschaft im Februar 2008 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil dieser verdächtig sei, gegen das Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel verstoßen zu haben. Aufgrund eines Zeitungsartikels, durch den der Beschwerdeführer von dem Ermittlungsverfahren hätte erfahren können, beantragte die Staatsanwaltschaft am 21.07.2008 eine Durchsuchungsanordnung. Der zuständige Ermittlungsrichter erklärte, dass er ohne Ermittlungsakte nicht entscheiden könne und zudem gleich in eine Haftvorführung müsse; daher liege ein Fall von "Gefahr im Verzug" vor. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung selbst an.Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen
Die gegen die Durchsuchungsanordnungen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind laut BVerfG im Wesentlichen begründet. Die angegriffenen Beschlüsse würden die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzen. Art. 13 Abs. 1 GG garantiere die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greife eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Daher behalte Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vor."Gefahr im Verzug"-Begriff eng auszulegen
Gemäß Art. 13 Abs. 2, 2. Halbsatz GG könnten Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist nach dem Beschluss des BVerfG allerdings eng auszulegen und nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme – regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln – gefährdet wird. Könne hingegen der Richter mit dem Durchsuchungsbegehren befasst werden und über dieses entscheiden, ohne dass damit ein Risiko des Verlustes von Beweismitteln verbunden ist, sei für einen Rückgriff auf die Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden kein Raum.
Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft endet mit Befassung zuständigen Richters
Hätten die Ermittlungsbehörden den zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichter durch Antragstellung mit der Sache befasst, ende ihre Eilzuständigkeit. Auch soweit die Gefahr eines Beweismittelverlusts eintritt, etwa weil der Richter schriftliche Antragsunterlagen oder eine Ermittlungsakte fordert, Nachermittlungen anordnet oder schlicht noch nicht entschieden hat, lebe die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden nicht wieder auf. Dies gelte unabhängig davon, aus welchen Gründen die richterliche Entscheidung über den Durchsuchungsantrag unterbleibt, betont das BVerfG.
Erfolglose Kontaktversuche führen zu Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden
Scheitere hingegen der Versuch der Befassung des Gerichts, weil der zuständige Richter und sein Vertreter – trotz eines ernsthaften Bemühens – nicht erreicht werden könne, und drohe infolgedessen ein Beweismittelverlust, komme ein Rückgriff auf die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden in Betracht. Die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Dokumentationspflichten umfassen in diesem Fall allerdings auch die Darlegung der durchgeführten Kontaktversuche mit dem zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichter und dessen Vertreter, hebt das BVerfG hervor.
Andere Bewertung nur bei Eintritt neuer tatsächlicher Umstände
Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden könne nur dann neu begründet werden, so das BVerfG, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht.
Staatliche Organe müssen für ausreichende personelle und sachliche Ressourcen sorgen
Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation könne die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden dagegen nicht gestützt werden. Dies ergebe sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und eine funktionstüchtige Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten. Defizite insoweit rechtfertigten eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies sei dem Rechtsstaat fremd.
Gericht sieht in allen drei Fällen keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft
Die mit den Verfassungsbeschwerden zulässig angegriffenen Beschlüsse sind nach Auffassung des BVerfG mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. In allen drei Verfahren habe eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft nach der Befassung des zuständigen Ermittlungsrichters beziehungsweise seines Vertreters nicht mehr bestanden. Dabei sei im Verfahren 2 BvR 2718/10 ohne Belang, ob und inwieweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel erfolgt sei, möglicherweise bestehende Gefahren für Leib oder Leben des Anzeigeerstatters abzuwenden. Einer solchen Gefahr müsse gegebenenfalls durch polizeirechtliche Maßnahmen begegnet werden. Im Verfahren 2 BvR 2808/11 führe der Umstand, dass der Ermittlungsrichter durch eine aus seiner Sicht vorrangige Haftvorführung an einer Entscheidung über den Durchsuchungsantrag gehindert war, nicht dazu, dass die Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft wiederauflebe.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 16.06.2015
- 2 BvR 2718/10; 2 BvR 2808/11; 2 BvR 1849/11
Zitiervorschlag
Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnung endet mit Befassung zuständigen Richters. beck-aktuell, 15.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190751)



