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BVerfG

Eilantrag gegen schärfere Regeln für Tabakprodukte gescheitert

„Das unsichtbare Recht“

Eine Tabakwarenherstellerin ist mit ihrem Antrag auf eine vorläufige Außervollzugsetzung verschiedener Regelungen des am 20.05.2016 in Kraft getretenen Tabakerzeugnisgesetzes, die in Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie 2014/40/EU unter anderem verpflichtende "Schockfotos" und ein Verbot charakteristischer Aromen vorsehen, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht kam nach Vornahme einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile gegenüber der überragenden Bedeutung der Neuregelungsziele, den EU-Binnenmarkt zum Abbau von Markthemmnissen zu harmonisieren und den Gesundheitsschutz zu fördern, kein deutlich überwiegendes Gewicht haben (Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 1 BvR 895/16).

Tabakwarenherstellerin rügt unter anderem Vorschriften zu "Schockfotos" und Verbot charakteristischer Aromen

Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Tabakerzeugnisse her. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich im Wesentlichen gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes, das am 20.05.2016 in Kraft getreten ist und Vorgaben der Tabakrichtlinie 2014/40/EU umsetzt. Sie beanstandet unter anderem die Vorschriften zur verpflichtenden Gestaltung von Verpackungen mit sogenannten "Schockfotos", das Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen sowie das Verbot irreführender werblicher Informationen auf Verpackungen oder Tabakerzeugnissen, die sich auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe und sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen. Sie sieht sich durch die angegriffenen Vorschriften unter anderem in ihrer Berufsfreiheit und in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt.

Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Bestimmungen

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das übergangslose Inkrafttreten der Vorschriften treffe ihre Produktion hart. Die Neuregelungen machten einerseits Produktionsumstellungen notwendig, die mit einem mehrmonatigen Produktionsstillstand verbunden seien, und führten andererseits zum rechtlichen beziehungsweise tatsächlichen Verbot zahlreicher Einzelmarken und sogar ganzer Produktlinien. Zugleich mit ihrer Verfassungsbeschwerde bentragte sie, das Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen per einstweiliger Anordnung auszusetzen.

BVerfG: Drohender besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden nicht ausreichend dargelegt

Das BVerfG hat den Eilantrag nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt. Die einstweilige Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm, die zwingende Vorgaben des EU-Rechts in das deutsche Recht umsetze, setze voraus, dass den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht. Dabei seien auch sehr hohe Anforderungen an die Darlegung der drohenden Nachteile zu stellen. Der Beschwerdeführerin sei es aber weder gelungen, besonders schwerwiegende, insbesondere an die Schwelle der Existenzbedrohung heranreichende, irreparable Nachteile für die ganze Branche der Tabakhersteller oder zumindest eine erhebliche Anzahl an Unternehmen noch im Hinblick auf ihre eigene Situation darzulegen. Die Folgen der Neuregelung für andere Marktteilnehmer stelle sie, wenngleich unter Verweis auf eine besondere Betroffenheit kleiner und mittlerer Unternehmen, im Wesentlichen nur pauschal dar.

Nachteile nach Bestätigung zentraler Richtlinienvorgaben durch EuGH grundsätzlich hinzunehmen

Im Hinblick auf die eigene Situation der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die lediglich Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, nur ganz ausnahmsweise geeignet sein können, die Aussetzung von Normen zu begründen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof über die Verhältnismäßigkeit zentraler Vorgaben der EU-Tabakrichtlinie 2014/40/EU nach Maßgabe des EU-Primärrechts bereits mit Urteilen vom 04.05.2016 (BeckRS 2016, 80847, BeckRS 2016, 80848, BeckRS 2016, 80849) entschieden und diese Vorgaben nicht beanstandet, so das BVerfG. Damit seien die sich aus der Umsetzung der Richtlinie selbst ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und könnten für den Antrag auf Aussetzung der beanstandeten Vorschriften nicht mehr von durchgreifendem Gewicht sein.

Irreparable Schäden durch als unzulänglich monierte Übergangsregelungen nicht genügend dargelegt

Laut BVerfG wären allenfalls Nachteile zu berücksichtigen, die sich aus den als fehlend oder jedenfalls als unzureichend beanstandeten Übergangsregelungen ergeben, sei es aufgrund der zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben zum Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsakte oder aufgrund eines zu späten Tätigwerdens des deutschen Gesetzgebers. Dass ihr allein deswegen bereits nicht wieder gutzumachende und existenzbedrohende Schäden drohen würden, habe die Beschwerdeführerin indessen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nachteile überwiegen Ziele der EU-Binnenmarktharmonisierung und der Förderung des Gesundheitsschutzes nicht deutlich

Dem BVerfG zufolge lässt sich danach ein deutliches Überwiegen der auf Seiten der Beschwerdeführerin allenfalls zu berücksichtigenden Nachteile nicht feststellen. Die gesetzlichen Neuregelungen bezweckten primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienten damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben sei eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG). Zwar würde im Falle eines Erfolges des Antrags auf einstweilige Anordnung die Verwirklichung dieser Ziele zeitlich zunächst nur aufgeschoben. Bereits eine solche zeitliche Verzögerung führte jedoch zu einer weiteren Einschränkung der Wirksamkeit der Neuregelung über die im Gesetz selbst enthaltenen EU-Regelungen hinaus. Es sei im Hinblick darauf nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Nachteile ein solches Gewicht aufwiesen, dass sie nach den dargelegten Maßstäben und in Anbetracht der überragenden Bedeutung der vom Gesetzgeber bezweckten Ziele eine weitergehende Effektivitätsbeeinträchtigung rechtfertigen könnten.

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