Eilantrag gegen Beschränkungen der Bildberichterstattung im Verfahren gegen Müslüm E. teilweise erfolgreich

Zitiervorschlag
Eilantrag gegen Beschränkungen der Bildberichterstattung im Verfahren gegen Müslüm E. teilweise erfolgreich. beck-aktuell, 12.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170511)
Das Bundesverfassungsgericht hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ("Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten") teilweise stattgegeben. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung. Das vom Vorsitzenden des 7. Strafsenats verfügte Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen, und die Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine hat das BVerfG bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt (Beschluss vom 09.09.2016, Az.: 2 BvR 2022/16).
Verhandlung wegen Mitgliedschaft in ausländischer Terror-Vereinigung
Der 7. Strafsenat des OLG München verhandelt seit dem 17.06.2016 gegen insgesamt zehn Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ("Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten"). Bis zum 09.01.2017 sind insgesamt 34 Verhandlungstage terminiert. Am 06.06.2016 erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Mit Verfügung vom 15.06.2016 ergänzte der Vorsitzende die sitzungspolizeiliche Anordnung um ein Anonymisierungsgebot ("Verpixelungsanordnung"). Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Antragstellerinnen Verfassungsbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Neue sitzungspolizeiliche Anordnung mit Gründen versehen
Mit Beschluss vom 08.07.2016 (BeckRS 2016, 49952) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG eine einstweilige Anordnung erlassen und die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen teilweise ausgesetzt, weil der Vorsitzende in seinen Verfügungen die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt hat. Daraufhin erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats am 28.07.2016 eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen vom 06.06.2016 in ähnlicher Weise, aber nun mit Gründen versehen, neu gefasst wurden.
Auch neue Verfügungen angegriffen
Die Neuregelung enthält ein Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen (Ziffer I.), eine Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine (Ziffer II.) sowie ein Anonymisierungsgebot ("Verpixelungsanordnung") bezüglich dreier Angeklagter (Ziffer III.). Die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15.06.2016 wurde aufgehoben. Mit ihrer weiteren Verfassungsbeschwerde rügen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und beantragen die Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügungen vom 28.07.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung.
Vorsitzender Richter muss Abwägungsentscheidung treffen
Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkungen der Bildberichterstattung wenden, die über die Anonymisierungsanordnung hinausgehen, wäre die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, hat das BVerfG entschieden. Anordnungen des Vorsitzenden, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellten Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit dar. Beim Erlass solcher Anordnungen habe der Vorsitzende einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, aber auch den Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu beachten. Damit liege es vom Grundsatz her nicht allein in der freien Entscheidung der Beteiligten, darüber zu entscheiden, ob Presse und Rundfunk über sie berichten und sie dabei ablichten.
BVerfG sieht Pressefreiheit verletzt - Anonymisierungsanordnung hätte ausgereicht
Diesen Maßstäben werde die angegriffene Anordnung hinsichtlich der Ziffern I. und II. nicht gerecht, so das BVerfG. Das Grundrecht der Pressefreiheit sei verletzt, soweit die Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung über eine Bildberichterstattung allein in die Hand der Beteiligten legt. Zudem sei ein vollständiges Verbot von Ton- und Bildaufnahmen nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann. Weil angesichts des Tatvorwurfs sowie der politischen Geschehnisse in der Türkei von einem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszugehen ist, hätte die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit durch eine Anonymisierungsanordnung in verhältnismäßiger Weise ausgeschlossen werden können.
Gefahr für Flüssigkeit des Verfahrensablaufs nicht ausreichend
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit richte sich regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk und damit verbundene Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigten das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen nicht. Soweit in der Begründung der Anordnung darauf verwiesen wird, dass es den Sitzungsablauf erheblich beeinträchtigen würde, wenn an jedem Sitzungstag abgewartet werden müsse, bis Fotografen und Kameraleute ihre Aufnahmen beenden, um mit der Sitzung beginnen zu können, begründe dies keine verhältnismäßige Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit.
Eilantrag in Bezug auf Anonymisierungsverfügung erfolglos
Soweit sich die beantragte einstweilige Anordnung gegen die Anonymisierungsverfügung (Ziffer III.) richtet, lehnte das BVerfG sie ab. Die abschließende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verfügung sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich. Sie verlange eine Berücksichtigung zahlreicher Einzelumstände, sodass hierüber erst im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann. Deshalb müsse das BVerfG für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Folgenabwägung vornehmen.
BVerfG: Persönlichkeitsrecht geht vor
Würde die beantragte Anordnung ergehen, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bleiben, wären die Nachteile für die Angeklagten erheblich. Sie würden weiter in die Öffentlichkeit gezogen, als es Presse- und Rundfunkfreiheit verlangen, ohne dass sich dies wirksam rückgängig machen lässt. Müssten die Angeklagten im Fall einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, könne hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen, so das BVerfG. Demgegenüber wögen die Nachteile weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung zu diesem Teil der Verfügung nicht ergeht und die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich wäre. Die sitzungspolizeiliche Anordnung untersage die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränke sie lediglich im Hinblick darauf, dass die betreffenden Angeklagten zu anonymisieren sind. Damit werde dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit jedenfalls weitgehend Rechnung getragen. Hinzu komme, dass sich von den Angeklagten zahlreiche Bilder im Umlauf befinden, auf die die Presse möglicherweise zurückgreifen könne.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 09.09.2016
- 2 BvR 2022/16
Zitiervorschlag
Eilantrag gegen Beschränkungen der Bildberichterstattung im Verfahren gegen Müslüm E. teilweise erfolgreich. beck-aktuell, 12.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170511)



