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BVerfG

Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherung gescheitert

Klageindustrie

Zwei Eilanträge gegen das umstrittene Vorratsdatenspeicherungsgesetz bleiben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos. Dies ergibt sich aus zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 08.06.2016. Mit der Datenspeicherung allein sei noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erfordere. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen, heißt es in der Begründung (Az.: 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16).

Beschwerdeführer wollen Vorratsspeicherung außer Kraft setzen

Die Beschwerdeführer nutzen privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste. Mit ihren Eilanträgen begehrten sie die eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft zu setzen. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen finden sich in den neu geschaffenen §§ 113a bis 113g TKG, in dem neu gefassten § 100g StPO und den neu geschaffenen §§ 101a und 101b StPO.

Speicherung allein kein ausreichend schwerwiegender Nachteil

Die dritte Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat jetzt die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 abgelehnt. Zwar könne die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken, weil das Gefühl entstehe, ständig überwacht zu werden. Der in der Speicherung für Einzelne liegende Nachteil für ihre Freiheit und Privatheit verdichte und konkretisiere sich jedoch erst durch einen Abruf der Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung. Mit der Speicherung allein sei noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Dies gelte auch für die Speicherung der Daten von Berufsgeheimnisträgern, betonte das BVerfG.

SMS dürfen erst mit Erfüllung technischer Anforderungen gespeichert werden

Ein die Aussetzung der Speicherpflicht erfordernder besonders schwerer Nachteil ergebe sich auch nicht daraus, dass beim Short Message Service (SMS) Verkehrsdaten und Kommunikationsinhalte möglicherweise nicht getrennt werden können. Nach dem klaren Wortlaut des § 113b Abs. 5 TKG dürften der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Wenn dies technisch zurzeit noch nicht möglich sein sollte, rechtfertige das nicht, sich über die Maßgabe des Gesetzes hinwegzusetzen. Vielmehr seien dann zunächst die technischen Bedingungen zu schaffen, um die Speicherpflicht erfüllen zu können.

BVerfG verweist auf Erfordernis qualifizierter Voraussetzungen

Im Verkehrsdatenabruf nach § 100g Abs. 1 und 2 StPO liege ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Doch habe der Gesetzgeber mit § 100g Abs. 2 StPO den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten im Sinn des § 113b TKG von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache hinnehmbar und im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.

Aussetzung der Vorschrift durch einstweilige Anordnung nicht geboten

Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007 wegen des öffentlichen Gewichts einer wirksamen Verfolgung schwerer Straftaten solche Abrufersuchen zugelassen, die der Verfolgung von Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO dienten, wenn darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorlagen, namentlich die Tat auch im Einzelfall schwer wog und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen wäre. Diese Voraussetzungen würden sich nunmehr unmittelbar aus § 100g Abs. 2 Satz 1 StPO ergeben. Angesichts dieser Einschränkungen habe das öffentliche Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich derartiges Gewicht, dass die Aussetzung der Vorschrift durch eine einstweilige Anordnung trotz der entgegenstehenden gewichtigen Nachteile nicht geboten sei.

Unionsrecht steht nicht entgegen

Auch mit Blick auf die das zu beachtende Verfahren regelnden §§ 101a, 101b StPO sei eine einstweilige Anordnung nicht geboten. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Europäische Grundrechtecharta oder sonstiges Unionsrecht für die Beurteilung der angegriffenen Vorschriften Bedeutung entfaltet, sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dass Unionsrecht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen Vorschriften schon im Eilverfahren im Weg der einstweiligen Anordnung außer Kraft zu setzen, sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.