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BVerfG

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von Zinsansprüchen verfassungsgemäß

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Die Nichtberücksichtigung einer nach dem Erbfall entstehenden Einkommensteuer auf geerbte Zinsansprüche bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.04.2015 entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Doppelbelastung sei durch die Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt (Az.: 1 BvR 1432/10).

Zu hohe Erbschaftsteuer wegen Nichtberücksichtigung von Einkommensteuer auf geerbte Zinsansprüche beanstandet

Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Millionen DM gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst 2002 fällig gewordene Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von rund 50.000 Euro festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Millionen DM fest. Die Zinsansprüche wurden vom Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sogenannter latenter Einkommensteuer wurde hierbei nicht berücksichtigt. Die Forderung des Beschwerdeführers, die Erbschaftsteuer wegen dieser latenten Einkommensteuer um rund 16.000 Euro herabzusetzen, blieb im Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.  

BVerfG: Erbrechtsgarantie nicht verletzt - Keine ökonomische Sinnlosigkeit des Vererbens

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG werde durch die erfolgte Kumulation von Einkommen- und Erbschaftsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers nicht verletzt. Bei der hier vorliegenden Gesamtsteuerbelastung von rund 4,8 Millionen DM und einem Nachlasswert von mindestens 15 Millionen DM könne von ökonomischer Sinnlosigkeit des Vererbens keine Rede sein. Auf die vom Beschwerdeführer als übermäßig gerügte Steuerbelastung allein der Stückzinsansprüche könnte es nur bei einer völlig atypischen separaten Vererbung der Zinserträge ankommen, die der Erblasser durch entsprechende Gestaltung problemlos vermeiden könne. Angesichts seiner Typisierungsbefugnis müsse der Gesetzgeber für diesen Fall keine besondere Regelung vorsehen, so das BVerfG.  

Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertigt Nichtberücksichtigung später entstehender Einkommensteuer

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist laut BVerfG nicht verletzt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Eine generelle Aussage zum Verhältnis von Erbschaft- und Einkommensteuer und dem Problem der latenten Einkommensteuerbelastung sei damit nicht getroffen. Jedenfalls bei zum Nachlass gehörenden Zinsansprüchen sei es wegen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen. Die Voraussetzungen für eine solche Befugnis lägen vor:  Bei der Bestimmung des Nachlasswerts würden nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BeckRS 2012, 95812) Einkommensteuerverbindlichkeiten dann als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt, wenn noch der Erblasser sämtliche einkommensteuerrelevanten Tatbestände verwirklicht hat. Dem BVerfG zufolge orientiert sich der Gesetzgeber damit an dem typischen Fall, wonach der Erblasser das zum Nachlass gehörende Vermögen bereits versteuert habe oder aber das Entstehen seiner Einkommensteuerschuld nur noch vom Ablauf des Veranlagungszeitraums abhänge. Verzichte der Gesetzgeber auf eine Sonderregelung für den speziellen Fall, dass zum Nachlass Forderungen gehören, die erst mit ihrem späteren Zufluss beim Erben einkommensteuerpflichtig werden, sei dies im Ausgangspunkt eine jeder gesetzlichen Regelung immanente Verallgemeinerung.

Mit Vereinfachungseffekten verbundene ungleiche Steuerbelastung verhältnismäßig  

Durch diese Verallgemeinerung werde eine Entlastung des Rechtsanwenders erreicht, weil es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht notwendig ist, Berechnungen zu der künftigen Einkommensteuerbelastung anzustellen. Eine solche Berechnung berge gerade in Fällen, in denen es nicht mehr der Erblasser sei, der sämtliche einkommensteuerrelevante Tatbestände erfülle, nicht zu vernachlässigende Schwierigkeiten. Zum Todestag des Erblassers stehe die Einkommensteuer noch nicht fest, weil sie von künftigen Ereignissen wie der Höhe der weiteren Einkünfte des Erben abhängt. Blieben die Einkünfte unter dem Freibetrag, entfalle eine Einkommensteuerbelastung sogar ganz. Nach Ansicht des BVerfG stehen die Vereinfachungseffekte jedenfalls bei den hier ausschließlich zu beurteilenden Zinsansprüchen auch im rechten Verhältnis zu der hiermit notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung. Zwar zeige der Fall des Beschwerdeführers, dass es bei absolut sehr hohen Erbschaften mit einem großen Anteil an Wertpapieren und sich hieraus ergebenden Zinsansprüchen zu einer für sich genommen hohen Mehrbelastung kommen kann. Bei der Beurteilung des Maßes an Ungleichheit müsse aber die Mehrbelastung in Relation zur Gesamtbelastung gesehen werden, so das BVerfG. Diese erscheine hier - mit rund 0,65 % - als vernachlässigbar.