Daten aus Zensus 2011 dürfen vorläufig nicht gelöscht werden

Zitiervorschlag
Daten aus Zensus 2011 dürfen vorläufig nicht gelöscht werden. beck-aktuell, 01.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188626)
Das BVerfG hat die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten auf Antrag des Berliner Senats vorläufig gestoppt. Denn die Löschung könnte die Möglichkeit der Gemeinden vereiteln, die Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen und gegebenenfalls - mit erheblichen Auswirkungen auf die Mittelzuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich - korrigieren zu lassen. Demgegenüber wiege der Grundrechtseingriff durch die längere Datenspeicherung gering, so das BVerfG in seiner Folgenabwägung (Beschluss vom 26.08.2015, Az.: 2 BvF 1/15).
Zensus 2011: Berlin hält festgestellte Einwohnerzahl für zu niedrig
Auf der Grundlage des Zensusgesetzes 2011 führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung zum 09.05.2011 durch, um die Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden verbindlich festzustellen. Das Statistikamt Berlin-Brandenburg stellte für Berlin eine Einwohnerzahl von 3.292.365 Personen fest. Dies sind etwa 180.000 Personen weniger als nach den fortgeschriebenen Zahlen auf Grundlage der Volkszählungen von 1981 (Ost) und 1987 (West). Das Land legte Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Insgesamt haben mehr als 1.000 Gemeinden gegen die ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt.
Registergestützter Zensus mit nur stichprobenartiger Haushaltsbefragung
Im Unterschied zu früheren Volkszählungen sieht das Zensusgesetz 2011 vor, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen nicht mehr auf einer Befragung aller Einwohner, sondern im Wesentlichen auf einer Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister beruhen sollte. Befragungen in Haushalten waren lediglich ergänzend durchzuführen. Dies wird in § 7 des Zensusgesetzes 2011 und der Stichprobenverordnung näher geregelt. Nach § 19 des Zensusgesetzes 2011 sind die erhobenen Daten spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Diese Löschung hat bereits begonnen.
Berliner Senat beantragt abstrakte Normenkontrolle und vorläufigen Stopp der Datenlöschung
Der Berliner Senat hat im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beantragt, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Zensusgesetzes 2011, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Stichprobenverordnung und § 19 des Zensusgesetzes 2011 für nichtig zu erklären. Darüber hinaus beantragte er, § 19 des Zensusgesetzes 2011 per einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache außer Kraft zu setzen.
BVerfG verfügt Löschungsstopp
Das BVerfG hat dem Eilantrag stattgegeben und die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate. Das BVerfG ist im Rahmen einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass der einstweilige Löschungsstopp zur Abwehr möglicher schwerer Nachteile für die betroffenen Gemeinden dringend geboten ist. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger wiege nicht besonders schwer, da die längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehene Speicherung der erhobenen Daten lediglich für einen begrenzten Zeitraum fortdauere. Die Auswirkungen einer Rechtsschutzvereitelung für die betroffenen Gemeinden wären demgegenüber von erheblichem Gewicht. Soweit Rechtsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, würde eine Löschung der Daten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der festgestellten Einwohnerzahl erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen.
Niedrigere Einwohnerzahl bedeutet für Berlin erheblich weniger Mittel aus Länderfinanzausgleich
Das BVerfG erläutert, dass die von den Statistikämtern im Rahmen des Zensus 2011 festgestellten Einwohnerzahlen für den Zeitraum bis zur nächsten Erhebung im Jahre 2021 Grundlage der jeweiligen Zuweisungen der Länder und des Länderfinanzausgleichs nach Art. 107 GG seien. Sollten die Zahlen tatsächlich unzutreffend sein, könnten darauf beruhende Zahlungen zwar grundsätzlich rückabgewickelt werden. Diese Möglichkeit wäre jedoch ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Zahlen nicht mehr festgestellt werden könnte, weil das zugrunde liegende Datenmaterial vor einer gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung gelöscht und entsprechende Unterlagen vernichtet worden wären. Dabei gehe es um beträchtliche Zahlungsbeträge, so das BVerfG. Allein für das Land Berlin bedeute die Korrektur seiner Einwohnerzahl um etwa 180.000 nach unten nach seinen Angaben eine Verringerung von Zuteilungen aus dem Länderfinanzausgleich um etwa 470 Millionen Euro pro Jahr, das heißt 4,7 Milliarden Euro für den Zeitraum 2011 bis 2021. Darüber hinaus knüpften beispielsweise die Rechtsvorschriften über die Einteilung der Bundestagswahlkreise oder die Anzahl der Stimmen im Bundesrat an die Einwohnerzahlen an.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 26.08.2015
- 2 BvF 1/15
Zitiervorschlag
Daten aus Zensus 2011 dürfen vorläufig nicht gelöscht werden. beck-aktuell, 01.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188626)



