BVerfG bestätigt "ewiges" Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen nach dem "Policenmodell"

Zitiervorschlag
BVerfG bestätigt "ewiges" Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen nach dem "Policenmodell". beck-aktuell, 14.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173086)
Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. und die damit verbundene Einräumung eines "ewigen" Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.05.2016 entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden eines Versicherers nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15).
Kläger widerriefen nach dem Policenmodell abgeschlossene Lebens-/Rentenversicherung
Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren schlossen in den Jahren 1999 und 2003 im Weg des sogenannten Policenmodells fondsgebundene Lebensversicherungen sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der beklagten Beschwerdeführerin ab. 2010 und 2013 widersprachen die Kläger dem Vertragsschluss nach § 5a VVG alte Fassung. Die von den Klägern gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Klagen, die unter anderem jeweils auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden, von ihnen gezahlten Versicherungsprämien gerichtet waren, hatten vor dem BGH teilweise Erfolg (Urteile vom 29. Juli 2015 - BeckRS 2015, 14061 und BeckRS 2015, 14059).
BGH: § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. richtlinienkonform einzuschränken
Der BGH begründete dies damit, dass die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden seien. Für einen solchen Fall habe § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zwar bestimmt, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst 2010 und 2013 erklärten Widersprüche seien jedoch ungeachtet dieser Jahresfrist rechtzeitig erfolgt. Denn die Widerspruchsfrist sei in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Das ergebe eine richtlinienkonforme, an der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung orientierte Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (BeckRS 2013, 82372). Dies habe zur Folge, dass die Jahresfrist für das Erlöschen des Widerspruchsrechts nur noch im Bereich der Versicherungen anderer Art, namentlich der Sachschadenversicherungen anwendbar ist. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die BGH-Urteile und rügte unter anderem die Verletzung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und Gesetzesbindung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG.
BVerfG: Grenzen richterlicher Rechtsfindung nicht überschritten
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen BGH-Entscheidungen wahrten die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und Gesetzesbindung und verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Der BGH habe durch seine Urteile die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, den erkennbaren, ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinien zur Lebensversicherung möglichst weitgehend zur Geltung gebracht.
Annahme gesetzgeberischen Willens zur ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung nicht zu beanstanden
Das BVerfG hält es jedenfalls für vertretbar, dass der BGH davon ausgegangen ist, die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. stehe mit dem Ziel des Gesetzgebers in Konflikt, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Indem der BGH die Wirkung der Norm - die Ausschlussfrist von einem Jahr für den Widerspruch - auf "Versicherungen anderer Art" beschränke, entspreche er insoweit dem Willen des nationalen Gesetzgebers, trage zugleich aber den gewandelten Bedingungen Rechnung, die sich aus den Anforderungen des EU-Rechts in der späteren Auslegung des EuGH ergäben. Der BGH habe dabei von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten.
- Redaktion beck-aktuell
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BVerfG bestätigt "ewiges" Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen nach dem "Policenmodell". beck-aktuell, 14.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173086)



