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BVerfG bestätigt Einstellung der Ermittlungen wegen Luftangriffs in Kunduz

Vergessene Anrechte

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Generalbundesanwalt das gegen Oberst Klein und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach dem Luftangriff auf zwei Tanklastwagen in Kunduz geführte Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2015 entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines Vaters, dessen Kinder bei der Bombardierung getötet wurden, nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 2 BvR 987/11).

Luftangriff in Kunduz mit vielen zivilen Todesopfern

Ein Luftangriff auf zwei Tanklastwagen in Kunduz (Afghanistan) im September 2009 forderte viele - auch zivile - Todesopfer. Die Tanklastwagen waren von bewaffneten Taliban entführt worden und steckten auf einer Sandbank im Fluss Kunduz fest. Der Luftangriff wurde in der Annahme befohlen, dass die Tanklaster von den Taliban jederzeit zu "rollenden Bomben" gegen ein in der Nähe befindliches Lager der Bundeswehr umfunktioniert werden könnten und es sich bei den Personen in der Nähe der Fahrzeuge um Angehörige oder jedenfalls Unterstützer der Taliban handelte. Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, die durch den Luftangriff getötet wurden. Er erstattete Strafanzeige gegen Oberst Klein, der den Luftangriff als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz veranlasst hatte, und gegen einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr, der daran als Fliegerleitoffizier des PRT Kunduz mitgewirkt hatte.

Generalbundesanwalt stellte Ermittlungen ein

Mit Bescheid vom 13.10.2010 stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie anderer Delikte mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Einen hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf effektive Strafverfolgung.

BVerfG: Anspruch auf effektive Strafverfolgung nicht verletzt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts und der Beschluss des OLG Düsseldorf seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe der Beschwerdeführer ausnahmsweise - vermittelt über Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG - einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Der Bescheid des Generalbundesanwalts wird laut BVerfG diesem Anspruch aber gerecht. Er verkenne weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes des Lebens und die daraus folgenden Schutzpflichten des Staates noch die sich aus der Rechtsprechung des BVerfG wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angriff auf die Tankwagen eine große Zahl an zivilen Opfern, darunter auch Kinder und Jugendliche, gefordert habe.

Vorsatzverneinung nicht willkürlich

Der Bescheid stelle die durchgeführten Ermittlungen dar und leite daraus ab, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben hätten. Die Einlassung der Beschuldigten, sie hätten in der Überzeugung gehandelt, bei den Personen in der unmittelbaren Nähe der Tanklastwagen habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, lasse sich nicht widerlegen. Daher sei der subjektive Tatbestand einer Straftat nicht gegeben. Diese Annahme sei nicht willkürlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden, so das BVerfG. Daran hätte auch eine Einvernahme von Zeugen, die die fragliche Bombardierung beobachtet haben, nichts geändert, denn das Ereignis der Bombardierung selbst wie auch der Tod von zahlreichen unbeteiligten Zivilisten hätten von Anfang an außer Frage gestanden.

OLG-Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden

Der Beschluss des OLG Düsseldorf begegnet nach Ansicht des BVerfG ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die durchgeführten Ermittlungen und deren Dokumentation durch den Generalbundesanwalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten, könne eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die dies überprüfen solle, nicht (mehr) zu einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung führen.