Ärztliche Zwangsbehandlung hilfsbedürftiger und einwilligungsunfähiger betreuter Menschen muss teilweise neu geregelt werden

Zitiervorschlag
Ärztliche Zwangsbehandlung hilfsbedürftiger und einwilligungsunfähiger betreuter Menschen muss teilweise neu geregelt werden. beck-aktuell, 25.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171281)
Es ist mit der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, dass hilfsbedürftige und einwilligungsunfähige betreute Menschen, denen gravierende oder gar lebensbedrohende Gesundheitsschäden drohen, nach geltender Rechtslage nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen, wenn sie zwar stationär behandelt werden, aber eine freiheitsentziehende Unterbringung (nur) daran scheitert, dass sie sich ohnehin nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.07.2016 entschieden. Der Gesetzgeber muss diese Schutzlücke nun unverzüglich schließen. Das BVerfG hat angeordnet, dass bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung § 1906 Abs. 3 BGB analog anzuwenden ist (Az.: 1 BvL 8/15).
Psychisch kranke Betreute war in geschlossener Demenzstation einer Klinik untergebracht
Die zwischenzeitlich verstorbene Betroffene des Ausgangsverfahrens litt unter einer schizoaffektiven Psychose. Sie stand deswegen seit Ende April 2014 unter Betreuung. Anfang September 2014 wurde die Betroffene kurzzeitig in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen. Dort lehnte sie es ab, die zur Behandlung einer Autoimmunerkrankung verordneten Medikamente einzunehmen, verweigerte die Essensaufnahme und äußerte Suizidabsichten. Nachdem die Betroffene mit richterlicher Genehmigung auf eine geschlossene Demenzstation in einem Klinikum verlegt worden war, wurde sie auf der Grundlage mehrerer betreuungsgerichtlicher Beschlüsse im Weg ärztlicher Zwangsmaßnahmen medikamentös behandelt.
Verlängerung der Unterbringung zur Zwangsbehandlung einer Brustkrebserkrankung abgelehnt
Weitere Untersuchungen ergaben, dass die Betroffene auch an Brustkrebs erkrankt war. Zu diesem Zeitpunkt war sie körperlich bereits stark geschwächt, konnte nicht mehr gehen und sich auch nicht selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen. Geistig war sie in der Lage, ihren natürlichen Willen auszudrücken. Auf richterliche Befragung äußerte sie wiederholt, sie wolle sich nicht wegen der Krebserkrankung behandeln lassen. Daraufhin beantragte die Betreuerin, die Unterbringungsgenehmigung für die Betroffene zu verlängern und ärztliche Zwangsmaßnahmen, insbesondere zur Behandlung des Brustkrebses, zu genehmigen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Unterbringung und Zwangsbehandlung zurück.
BGH: Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf freiheitsentziehend untergebrachte Betreute verfassungskonform?
Die Betroffene könne mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nach § 1906 Abs. 1 BGB freiheitsentziehend untergebracht und deshalb auch nicht nach § 1906 Abs. 3 BGB zwangsbehandelt werden, so das AG. Die Beschwerde zum Landgericht blieb erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuerin setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und rief das BVerfG zur Entscheidung über die Frage an, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 18.02.2013 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG).
BVerfG: Vorlage zulässig
Das BVerfG erachtet die Vorlage im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG als zulässig. Zwar könne schlichtes Unterlassen des Gesetzgebers nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Gegenstand der Vorlage könne aber eine Norm sein, bei der das vorlegende Gericht eine Ausgestaltung vermisse, die durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten sei. Die Vorlage ist laut BVerfG auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Betroffene des Ausgangsverfahrens während des Vorlageverfahrens verstorben ist. Ausnahmsweise könne eine Vorlage auch nach einem Ereignis, das regelmäßig zur Erledigung des Ausgangsverfahrens führt, weiterhin gerechtfertigt sein, wenn ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis fortbesteht.
Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt
Die Vorlage sei auch begründet, so das BVerfG weiter. Es verstoße gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass für nicht einwilligungsfähige Betreute eine medizinisch notwendige Behandlung gegen ihren natürlichen Willen ausgeschlossen ist, wenn sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht freiheitsentziehend untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind.
Kriterien für Überwiegen der Schutzpflicht im Verhältnis zu kollidierenden Grundrechten
Laut BVerfG verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat, hilfsbedürftige betreute Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich zu versorgen. Diese Schutzpflicht überwiege das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Betreuten, wenn mit der notwendigen medizinischen Maßnahme keine besonderen Behandlungsrisiken verbunden sind, hohe Aussichten auf eine erfolgreiche Abwehr des drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens bestehen und es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass gerade die Behandlungsverweigerung dem ursprünglichen freien Willen der Betreuten entspricht.
Maßgaben für gesetzgeberische Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung
Bei der Umsetzung dieser Schutzpflicht verfüge der Gesetzgeber zwar über einen Spielraum zur näheren Ausgestaltung konkreter Schutzmaßnahmen, so das BVerfG weiter. Ein Spielraum bleibe dem Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen einer Heilbehandlung und der Verfahrensregeln zur Sicherung der Selbstbestimmung und körperlichen Integrität der Betroffenen. Weil sich die konkrete Schutzpflicht im Ergebnis gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität der Betroffenen durchsetze, sei der Gesetzgeber aber im Interesse einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen gehalten, inhaltlich anspruchsvolle und hinreichend bestimmt formulierte Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsbehandlung zu schaffen. Dabei habe der Gesetzgeber insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es nicht um die Sicherstellung medizinischen Schutzes nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit geht. Vielmehr sei der freie Wille der Betreuten zu respektieren.
Verfahrensrechtliche Sicherungen erforderlich
Weiter fordert das BVerfG verfahrensrechtliche Sicherungen. Diese müssten sicherstellen, dass eine medizinische Zwangsbehandlung nur vorgenommen werden darf, wenn feststeht, dass tatsächlich kein freier Wille der Betreuten vorhanden ist, dem gleichwohl vorhandenen natürlichen Willen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird und dass die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung (drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht zu eingriffsintensive Behandlung, hohe Erfolgsaussichten) nachweisbar vorliegen.
Verfassungskonforme Auslegung des § 1906 BGB nicht möglich
Laut BVerfG sieht das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine ärztliche Zwangsbehandlung nur für solche Betreute vor, die nach § 1906 Abs. 1 BGB geschlossen untergebracht sind (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB). Der BGH habe in dem Vorlagebeschluss in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute habe schaffen wollen und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht habe. Damit sei einer - auch verfassungskonformen - Auslegung des § 1906 BGB der Weg versperrt, die eine medizinische Zwangsbehandlung auch ohne freiheitsentziehende Unterbringung zuließe.
Aktuelle Rechtslage verfassungsrechtlich defizitär
In stationärer Behandlung befindliche Betreute, die faktisch nicht in der Lage seien, sich räumlich zu entfernen, könnten nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB freiheitsentziehend untergebracht und deshalb auch nicht nach § 1906 Abs. 3 BGB zwangsbehandelt werden. Damit werde solchen Betreuten, selbst wenn in ihrer Person sämtliche materiellen Voraussetzungen einer verfassungsgebotenen Schutzpflicht zweifelsfrei vorlägen und die verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten werden könnten, nicht der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutz zuteil. Insoweit genüge die Rechtslage für Betreute nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Gesetzgeber muss Schutzlücke umgehend schließen - § 1906 Abs. 3 BGB vorübergehend analog anzuwenden
Der Gesetzgeber müsse die festgestellte Schutzlücke für Betreute, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln könnten, und deshalb notfalls auch auf Schutz durch ärztliche Versorgung gegen ihren natürlichen Willen angewiesen seien, unverzüglich zu schließen, so das BVerfG. Dabei liege es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er die Schutzlücke durch Einbeziehung der betroffenen Personengruppe in den § 1906 Abs. 3 BGB unter Verzicht auf eine freiheitsentziehende Unterbringung oder außerhalb dieser Norm gesondert behebt. Mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei drohenden gravierenden oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsschäden dieser Personengruppe die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versage, sei die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anzuordnen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 26.07.2016
- 1 BvL 8/15
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Ärztliche Zwangsbehandlung hilfsbedürftiger und einwilligungsunfähiger betreuter Menschen muss teilweise neu geregelt werden. beck-aktuell, 25.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171281)



