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BVerfG

Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen zur Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt unzulässig

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG im Nachgang zu seinem Urteil zur Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt (BeckRS 2015, 45175) als unzulässig verworfen. Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs-)Gesetz erlasse, das Gegenstand einer eigenständigen Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein könne, sei der Weg über § 35 BVerfGG grundsätzlich versperrt. Die Kläger der damaligen Ausgangsverfahren hatten moniert, dass die nach dem Urteil geänderte Richterbesoldung ebenfalls verfassungswidrig sei (Beschluss vom 07.06.2016, Az.: 2 BvL 3/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 4/12).

Gesetzgeber regelt Richterbesoldung (R1) in Sachsen-Anhalt nach BVerfG-Urteil neu

Mit Urteil vom 05.05.2015 (BeckRS 2015, 45175) erklärte das BVerfG auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle die Grundgehaltssätze der Richterbesoldungsgruppe R1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 für verfassungswidrig und gab dem Landesgesetzgeber auf, verfassungskonforme Regelungen bis spätestens zum 01.01.2016 zu treffen. Der Gesetzgeber erließ daraufhin das Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2015.

Ausgangskläger halten neue Regelung für unzureichend und beantragen Vollstreckungsanordnung

Das VG Halle hatte den Klagen in den Ausgangsverfahren mit bislang unveröffentlichten rechtskräftigen Urteilen vom 08.07.2015 stattgegeben. Im März 2016 beantragten die Kläger der Ausgangsverfahren beim BVerfG, "eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG zu erlassen, in der dem Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt aufgegeben wird, eine verfassungskonforme Regelung für die Besoldungsgruppe R 1 Landesbesoldungsordnung für die Jahre 2008 bis 2010 zu erlassen." Sie machten geltend, die vom Gesetzgeber gewählte Minimallösung führe nicht zu verfassungskonformen Regelungen.

BVerfG: Vollstreckungsanordnungen dürfen Sachentscheidung nicht erweitern

Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen mangels Zulässigkeit verworfen. Nach § 35 BVerfGG könne das BVerfG in seiner Entscheidung Vollstreckungsanordnungen treffen, um seinen verfahrensabschließenden Sachentscheidungen Geltung zu verschaffen. Dies sei auch grundsätzlich nachträglich möglich. Allerdings dürfe eine Vollstreckungsanordnung die Sachentscheidung, deren Vollstreckung sie diene, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern.

Anordnungen würden hier aber Feststellung der Verfassungswidrigkeit der geänderten R1-Besoldung implizieren

Das BVerfG verneint hier die Statthaftigkeit der Anträge, weil die begehrten Vollstreckungsanordnungen über diese Grenze hinausgingen. Sie enthielten, sofern sie ergingen, die (inzidente) Feststellung, dass das Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2015 keine verfassungskonformen Regelungen treffe. Eine solche Feststellung setzte eine Prüfung der durch das Gesetz geschaffenen neuen Rechtslage voraus. Ein derartiger Beschluss erschöpfte sich daher nicht in der Vollstreckung der Sachentscheidung vom 05.05.2015, sondern ergänzte und erweiterte sie.

Zulassung der Anträge würde Vorrang fachgerichtlichen Rechtsschutzes zuwiderlaufen

Die Anträge nach § 35 BVerfGG zuzulassen, hieße, das Verhältnis von fachgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz zu verkehren, so das BVerfG. Die geänderte Gesetzeslage könnte Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein. Die Aufbereitungs-, Vorprüfungs- und Entlastungsfunktion der Fachgerichte wiege vorliegend mit Blick auf die Komplexität der vorzunehmenden mehrstufigen verfassungsrechtlichen Prüfung besonders schwer.

Vollstreckungsanordnungen zum Vollzug einer Gesetzgebungspflicht allenfalls bei Untätigkeit des Gesetzgebers

Die Unstatthaftigkeit von Anträgen auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen, die eine Würdigung in der Sachentscheidung noch nicht berücksichtigter Normen erforderten, gelte auch, wenn der Vollzug der Sachentscheidung – wie hier – gerade im Erlass von Normen besteht. Etwas anderes dürfte nach Ansicht des BVerfG allenfalls dann gelten, wenn der von der ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden sei oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibe, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkomme. Eine solche Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben.