Anforderungen an menschenwürdige gemeinschaftliche Haftunterbringung klärungsbedürftig – Beurteilung im PKH-Verfahren unzulässig

Zitiervorschlag
Anforderungen an menschenwürdige gemeinschaftliche Haftunterbringung klärungsbedürftig – Beurteilung im PKH-Verfahren unzulässig. beck-aktuell, 01.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173746)
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Ex-Häftlings gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Haftunterbringung stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. Die Instanzgerichte hätten schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen, so ob vier Quadratmeter Haftraumfläche pro gemeinschaftlich untergebrachtem Häftling mit der Menschenwürde vereinbar seien, unzulässig in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert und dadurch gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstoßen (Beschluss vom 20.05.2016, Az.: 1 BvR 3359/14).
Instanzgerichte verneinen menschenunwürdige Haftunterbringung und lehnen PKH ab
Der Beschwerdeführer befand sich zusammen mit drei weiteren Mitgefangenen über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptet, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 Quadratmetern und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht menschenunwürdig untergebracht gewesen. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
BVerfG: Noch ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen grundsätzlich nicht im PKH-Verfahren entschieden werden
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Die Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das BVerfG erläutert, dass bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden dürfen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Rechtsfrage ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Sei dies nicht der Fall und stehe eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so sei es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen.
Offene Rechtsfragen zur Gemeinschaftshaft bei geringer Haftraumfläche unzulässig ins PKH-Verfahren vorverlagert
Das BVerfG moniert, dass die angegriffenen Beschlüsse diesen Maßstäben nicht gerecht werden. Die Instanzgerichte hätten schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen unzulässigerweise in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. Die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen hänge von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Die Abwägungsparameter für den Fall der Gemeinschaftshaft bei engem Raumangebot seien in der Rechtsprechung aber bislang nicht geklärt.
Vier Quadratmeter Haftraumfläche pro gemeinschaftlich untergebrachten Häftling menschenwürdig?
Das BVerfG nennt drei Aspekte, die der Klärung bedürfen. Bei der Vornahme der Gesamtschau seien als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen zu beachten. Insbesondere die Frage, ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche von vorliegend nur vier Quadratmeter pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen könne, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt und werde von den Gerichten verschieden beurteilt.
Anforderungen nach GG strenger als nach EMRK?
Ungeklärt ist laut BVerfG auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von vier Quadratmetern pro Gefangenen aus. Für erniedrigende Haftbedingungen spreche eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über drei Quadratmeter Grundfläche verfügt. Der Bundesgerichtshof habe betont, dass die Anforderungen des Grundgesetzes höher sind. Damit sei die hier zu entscheidende Rechtsfrage auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.
Beurteilung einer Gemeinschaftsunterbringung auf engem Raum offen
Schließlich, so das BVerfG weiter, sei in der Rechtsprechung der Fachgerichte die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum weitgehend ungeklärt. Offen sei bislang, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirkten und welches Gewicht - auch ausgleichend - weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, hätten.
- Redaktion beck-aktuell
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Anforderungen an menschenwürdige gemeinschaftliche Haftunterbringung klärungsbedürftig – Beurteilung im PKH-Verfahren unzulässig. beck-aktuell, 01.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173746)


