Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

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Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung. beck-aktuell, 03.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192776)
Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden, um dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu genügen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.04.2015 bekräftigt. Ferner dürfe das Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger nicht als erledigt erachten, wenn ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht wurde. Zudem sei eine Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, unzumutbar, so das BVerfG (Az.: 1 BvR 1849/11, BeckRS 2015, 46449).
Antrag auf anwaltliche Beratung nicht förmlich beschieden
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz. Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung war abgelehnt worden. Dagegen wollte sie - mit anwaltlicher Hilfe - Widerspruch einlegen. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wies die Beschwerdeführerin mündlich darauf hin, dass sie Widerspruch bei der Rentenversicherung einlegen oder sich an die Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden könne. Er stellte weder einen Berechtigungsschein aus noch beschied er den Antrag förmlich.
AG: Antrag erledigt - Beratung bereits durch mündliche Hinweise des Rechtspflegers gewährt
Die Beschwerdeführerin legte dagegen "Erinnerung, hilfsweise Beschwerde" beim Amtsgericht ein, mit der sie konkret darlegte, aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben wolle und aufgrund welcher Erkrankungen sie nicht in der Lage sei, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu betreiben. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Die Beratungshilfe sei nicht abgelehnt, sondern durch die Hinweise des Rechtspflegers gewährt worden. Die Sache sei damit erledigt. Die Bescheidung einer Ablehnung komme daher nicht in Betracht. Diesen Beschluss griff die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde an und rügte unter anderem eine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit.
BVerfG: Beratungshilfebegehren war wegen Wunsch nach anwaltlicher Beratung nicht erledigt
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der AG-Beschluss verstoße gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Laut BVerfG hätte das Amtsgericht den beantragten Berechtigungsschein erteilen müssen. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich das Beratungshilfebegehren aufgrund der Hinweise des Rechtspflegers erledigt hat. Denn die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich einen Beratungshilfeschein für die Konsultation eines Rechtsanwalts beantragt.
Verweis auf Selbsthilfe unzumutbar
Außerdem beanstandet das BVerfG, dass der Verweis auf Selbsthilfe dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht werde. Aufgrund des mit der Erinnerung von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalts sei hinreichend deutlich gewesen, dass das von ihr beabsichtigte Widerspruchsverfahren tatsächliche und rechtliche Fragen aufwirft, für deren Klärung auch ein kostenbewusster solventer Rechtsuchender einen Rechtsanwalt in Anspruch nähme anstatt selbst Widerspruch zu erheben.
Verweis auf Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers unzumutbar
Auch soweit das Amtsgericht es für zumutbar hielt, die Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers in Anspruch zu nehmen, sieht das BVerfG die Rechtsschutzgleichheit der Beschwerdeführerin verletzt. Wie das BVerfG bereits entschieden habe, werde der Begriff der Zumutbarkeit von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet.
Beratungshilfeantrag förmlich zu bescheiden
Da sich der Beratungshilfeantrag durch die Erteilung der Hinweise nicht erledigt habe, hätte der Rechtspfleger über ihn entscheiden müssen, so das BVerfG weiter. Die hiervon abweichende Vorgehensweise des Rechtspflegers erschwere ohne erkennbaren Sachgrund den Zugang der Beschwerdeführerin zu Rechtsberatung für das von ihr beabsichtigte Widerspruchsverfahren. Sie erschwere auch generell die Durchsetzung des Anspruchs auf Beratungshilfe, weil ein vor Bewilligung von Beratungshilfe in der Regel noch nicht anwaltlich vertretener Antragsteller mangels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses nicht ohne weiteres weiß, dass und wie er gegen die Versagung der Beratungshilfe vorgehen kann.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 29.04.2015
- 1 BvR 1849/11
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Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung. beck-aktuell, 03.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192776)



