Gemeinde scheitert an Jahresfrist

Zitiervorschlag
Gemeinde scheitert an Jahresfrist. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205496)
Erst vor das LVerfG, dann nach Karlsruhe – das kann klug sein. Muss aber begründet werden. Daran scheiterte eine Gemeinde aus Sachsen-Anhalt vor dem BVerfG und hatte auf einmal ein Problem mit der Zulässigkeit.
Das BVerfG hat die Kommunalverfassungsbeschwerde einer kreisangehörigen Gemeinde in Sachsen-Anhalt gegen mehrere Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG-ÄG) nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil die Gemeinde die Jahresfrist versäumt habe (Beschluss vom 16.07.2026 - 2 BvR 118/26).
Die Gemeinde hatte sich gegen Änderungen des FAG gewandt, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten waren und am 11. April 2022 verkündet wurden. Sie rügte eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG: Der Landesgesetzgeber habe bei der Bemessung der kommunalen Finanzausstattung die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten.
Erst nach Dessau-Roßlau, dann nach Karlsruhe
Bevor sie nach Karlsruhe zog, hatte die Gemeinde gemeinsam mit einer weiteren Kommune den Weg über das LVerfG Sachsen-Anhalt gewählt. Dieses wies die Beschwerde am 21. Januar 2025 zurück: Die angegriffenen Normen verletzten das landesverfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht nicht. Erst knapp ein Jahr später, am 16. Januar 2026, wandte sich die Gemeinde an das BVerfG.
Doch die Uhr war da längst abgelaufen. Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG muss eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten erhoben werden. Bei rückwirkend geltenden Normen läuft die Frist ab dem Tag der Verkündung – hier also ab dem 11. April 2022. Die Beschwerde vom Januar 2026 kam fast drei Jahre zu spät.
Gang vor das LVerfG rettet Frist nicht automatisch
Zwar kann die Jahresfrist hinausgeschoben werden, wenn zunächst ein Verfahren vor einem LVerfG sinnvoll war. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass das Verfahren vor dem LVerfG nicht von vornherein offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte, weil das Landesverfassungsrecht kein der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbares Schutzniveau bereitstellt. Wer sich auf diesen Fristaufschub berufe, müsse das substantiiert darlegen, so das BVerfG.
Daran sei die Gemeinde gescheitert. Sie habe lediglich darauf verwiesen, fristgerecht zum LVerfG gezogen und anschließend Karlsruhe angerufen zu haben. Warum das landesverfassungsrechtliche Verfahren mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG ein vergleichbares Schutzniveau geboten haben soll, führte sie nicht aus.
Auch ihr Einwand, das LVerfG erkenne einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung nicht an, weil es ihn unter den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes stelle, verfing nicht. Denn das Gericht in Dessau-Roßlau hatte selbst festgehalten, dass sich der Landesgesetzgeber im FAG-ÄG gar nicht auf diesen Vorbehalt berufen habe. Die Gemeinde hätte also darlegen müssen, warum die angegriffenen Bestimmungen ein womöglich höheres Schutzniveau auf Bundesebene trotzdem unterschreiten.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVerfG
- Beschluss vom 16.07.2026
- 2 BvR 118/26
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Gemeinde scheitert an Jahresfrist. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205496)



