Beim BVerfG braucht man Geduld

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Beim BVerfG braucht man Geduld. beck-aktuell, 06.11.2026 (abgerufen am: 06.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209306)
Ein Vater kämpft um die Aufhebung der Adoption seiner Tochter. Seine Verfassungsbeschwerde liegt seit mehr als drei Jahren beim BVerfG. Selbst wenn man die Verfahrensdauer "als eher lang bewerten wollte", liege keine unangemessene Verzögerung vor.
Das BVerfG hat die Verzögerungsbeschwerde eines Vaters zurückgewiesen. Er wartet seit mehr als drei Jahren auf eine Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, mit der er dagegen vorgehen möchte, dass die Aufhebung einer Adoption abgelehnt wurde. Die Verfahrensdauer könne man vielleicht als eher lang bewerten, aber sie sei noch nicht unangemessen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Das BVerfG müsse angesichts seiner besonderen Aufgaben andere Verfahren priorisieren können (Beschluss vom 14.10.2026 – 1 BvR 1965/23 - Vz 1/26).
Eine Frau litt an einer psychischen Erkrankung. Nach der Geburt ihrer Tochter wurde ihr die elterliche Sorge entzogen. Das Kind kam zunächst in eine Pflegefamilie und wurde später mit Einwilligung der Mutter von den Pflegeeltern adoptiert. Der leibliche Vater wusste nach eigenen Angaben nichts von seiner Vaterschaft. Erst als die Mutter eine weitere Tochter bekam, wurde seine Vaterschaft festgestellt. Auch dieses Kind kam zunächst in eine Pflegefamilie, lebt inzwischen aber dauerhaft bei ihm. Als der Vater von der Adoption seiner älteren Tochter erfuhr, beantragte er deren Aufhebung.
Das AG lehnte ab. Zwar ließ es offen, ob der Vater am Adoptionsverfahren hätte beteiligt werden müssen. Eine Aufhebung gefährde aber das Kindeswohl: Das Mädchen habe keine Bindung zu ihm und würde seine bisherigen Bezugspersonen verlieren. Das OLG Karlsruhe sah zwar einen Aufhebungsgrund, weil die erforderliche Einwilligung des leiblichen Vaters gefehlt habe. Ein Wechsel in dessen Haushalt berge jedoch erhebliche Entwicklungsrisiken.
Am 28.09.2023 erhob der Vater Verfassungsbeschwerde. Er berief sich auf sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Nachdem zwei Sachstandsanfragen unbeantwortet geblieben waren, rügte er im Januar 2026 die Verfahrensdauer. Im Juli folgte die Verzögerungsbeschwerde. Er verlangte 1.200 Euro Entschädigung.
Das BVerfG darf selbst priorisieren
Das BVerfG hielt die Verzögerungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Nach § 97a Abs. 1 BVerfGG richte sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach den Aufgaben und der Stellung des Gerichts.
Anders als Fachgerichte könne das BVerfG seine Kapazitäten bei steigenden Eingangszahlen grundsätzlich nicht ausweiten. Zudem erfordere seine Aufgabe, die Verfassung verbindlich auszulegen, in jedem Verfahren eine besonders gründliche Prüfung. Dem Gericht stehe deshalb bei der Reihenfolge der Bearbeitung ein erheblicher Spielraum zu. Eine Verzögerung sei erst zu beanstanden, wenn sich geradezu aufdränge, dass ein Verfahren hätte Vorrang haben müssen. Das sei hier nicht der Fall. Die Belastung des zuständigen Dezernats sei erheblich gestiegen: von 335 Eingängen im Jahr 2023 auf 537 im Jahr 2025. Rund 42% der Verfahren seien zudem mit Eilanträgen verbunden und grundsätzlich vorrangig zu bearbeiten.
Hinzu kam, dass der Senat zunächst grundsätzliche Fragen zur Grundrechtsträgerschaft leiblicher Väter klären musste. Das geschah mit Urteil vom 09.04.2024. Auch die Vielzahl und Komplexität weiterer familienrechtlicher Verfahren rechtfertigten es, den Fall zurückzustellen.
Sachfremde oder unverhältnismäßige Erwägungen bei der Priorisierung erkannte die Beschwerdekammer nicht. Der Berichterstatter habe das Verfahren zudem inzwischen abschließend bearbeitet und dem Spruchkörper zur Entscheidung vorlegen wollen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BVerfG
- Beschluss vom 14.10.2026
- 1 BvR 1965/23 - Vz 1/26
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