BSG weist Klage eines Hartz-IV-Empfängers zur Einkommensanrechnung von Elterngeld als unzulässig ab

Zitiervorschlag
BSG weist Klage eines Hartz-IV-Empfängers zur Einkommensanrechnung von Elterngeld als unzulässig ab. beck-aktuell, 26.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172591)
Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II ist mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn das Elterngeld aus Gründen des § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro ausgezahlt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte sich der Kläger lediglich pauschal auf die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungspraxis berufen ohne die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte. Dies hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2016 entschieden, in dem es die Revision des Klägers als unzulässig zurückwies (Az.: B 4 AS 25/15 R).
Sachverhalt
Das beklagte Jobcenter erbrachte dem Kläger und seinen beiden minderjährigen Kindern im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.6.2011 SGB-II-Leistungen unter Anrechnung des ihm bewilligten Elterngeldes in Höhe von 345 Euro monatlich. Seine 1990 geborene Ehefrau erhielt keine Leistungen. Das Landessozialgericht hatte die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zurückgewiesen. Die Regelungen zur Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen seien mit höherrangigem Recht vereinbar.
Kläger rügte Anrechnung des Elterngeldes
Der Kläger legte Revision ein und rügte eine Verletzung des § 10 Abs. 1 BEEG. § 10 Abs. 5 BEEG stehe dessen Anwendung nicht entgegen, weil diese Regelung verfassungswidrig, nichtig und nicht anwendbar sei. Mit der Anrechnung des Elterngeldes auf existenzsichernde Leistungen beseitige der Gesetzgeber einen zentralen Eckpfeiler des vom Bundesverfassungsgericht geforderten "Lebensschutzkonzepts", welches erforderlich sei, um den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die damalige (und weiterhin gültige) Abtreibungsregelung zu begegnen.
BSG: Revisionsbegründung des Klägers unzureichend
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG müsse die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Die hier zu beurteilende Revisionsbegründung erfülle die zu stellenden Anforderungen jedenfalls schon deshalb nicht, weil sie zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei Angaben enthalte. Selbst dem formulierten Revisionsantrag könne lediglich entnommen werden, dass um Leistungen nach den Vorschriften des SGB-II ohne die Anrechnung des Elterngeldes in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.6.2011 gestritten werde.
- Redaktion beck-aktuell
- BSG
- Beschluss vom 26.07.2016
- B 4 AS 25/15 R
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BSG weist Klage eines Hartz-IV-Empfängers zur Einkommensanrechnung von Elterngeld als unzulässig ab. beck-aktuell, 26.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172591)



