BSG bejaht Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege auch während vorübergehenden Auslandsaufenthalts

Zitiervorschlag
BSG bejaht Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege auch während vorübergehenden Auslandsaufenthalts. beck-aktuell, 20.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177511)
Dem Pflegebedürftigen sind auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz die Kosten der Verhinderungspflege durch einen Angehörigen zu erstatten. Dies hat am 20.04.2016 das Bundessozialgericht entschieden und damit der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen (Az.: B 3 P 4/14 R).
Großvater übernahm stundenweise Pflege des Klägers
Der 14-jährige pflegebedürftige Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz. Während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, übernahm der mitreisende Großvater stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte das Pflegegeld weiter. Die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für den Großvater in Höhe von 279 Euro wurde aufgrund des Auslandsaufenthalts abgelehnt.
BSG: Verhinderungspflegegeld auch bei Auslandsaufenthalt
Laut BSG muss die Pflegekasse indes auch die im Ausland entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten erstatten. Während Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Aufenthaltes im Ausland grundsätzlich ruhten, sehe das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Das Pflegegeld werde bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen weitergewährt. Zum "Pflegegeld" im Sinne dieser Vorschrift gehöre auch das "Verhinderungspflegegeld", das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten der Ersatzpflege gezahlt wird. Nach Zweck, Funktion und Ausgestaltung der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson träten diese an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzten es, auch wenn seit dem 30.10.2012 für längstens vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege fortgewährt werde.
Keine Gefahr unverhältnismäßiger Inanspruchnahme
Werde die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige des Pflegebedürftigen erbracht, orientiere sich die Höhe des Verhinderungspflegegeldes am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe, so das BSG weiter. Es wirke daher wie ein Surrogat für das Pflegegeld und sei als solches bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Das Gleiche gelte auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Aufwendungen wie Fahrt- und Unterkunftskosten, die die Verhinderungspflege im Fall der Ersatzpflege durch nahe Angehörige erst ermöglichen solle. Da die Leistungen der Verhinderungspflege insgesamt einen Betrag von damals 1.470 Euro (heute: 1.612 Euro) im Kalenderjahr für längstens vier Wochen (heute: sechs Wochen) nicht übersteigen dürften, die Kostenerstattung für notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson im Ermessen der Pflegekasse stehe und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersatzpflege stehen müssten, könne es nicht zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme kommen.
- Redaktion beck-aktuell
- BSG
- Entscheidung vom 20.04.2016
- B 3 P 4/14 R
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BSG bejaht Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege auch während vorübergehenden Auslandsaufenthalts. beck-aktuell, 20.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177511)



