Kein Ausschluss aus Künstlersozialkasse wegen Bezügen aus ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit

Zitiervorschlag
Kein Ausschluss aus Künstlersozialkasse wegen Bezügen aus ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit. beck-aktuell, 19.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180516)
Die Mitgliedschaft einer selbstständigen Publizistin in der Künstlersozialkasse kann nicht wegen Bezügen aus ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit beendet werden. Dies gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.02.2016 auch dann, wenn die Summe dieser Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschreitet. Entscheidend sei, dass das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht "erwerbsmäßig" ausgeübt werde (Az.: B 3 KS 1/15 R).
Künstlersozialkasse stellte Ende der Mitgliedschaft fest
Die Klägerin ist als selbstständige Journalistin und Lektorin seit Jahren in der Künstlersozialversicherung kranken- und pflegeversichert. Als Mitglied des Rates einer nordrhein-westfälischen Großstadt und Vorsitzende einer Fraktion erhält sie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Die beklagte Künstlersozialkasse stellte nach Bekanntwerden dieser Zahlungen das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin in der Künstlersozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) zum 30.06.2010 fest. Die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen führe zwingend zu der Annahme, es handele sich um Einkünfte aus einer erwerbsmäßig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 5 KSVG. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos.
Keine "erwerbsmäßige" Tätigkeit
Das BSG hat jetzt die Urteile der Vorinstanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, sodass die Klägerin auch über den 30.06.2010 hinaus in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Die Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und der Ersatz des Verdienstausfalls als selbstständige Publizistin berühren nach Auffassung des Gerichts den Status der Klägerin als Versicherte der Künstlersozialversicherung nicht, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht "erwerbsmäßig" im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 KSVG ausübe.
Grundsatz der Unentgeltlichkeit liegt zugrunde
Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz solle nur dann eintreten, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem Zweck her (also nicht als bloßer Nebenzweck) auf den "Broterwerb" gerichtet ist. Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liege aber der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde. Das Ratsmitglied solle die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren. Deshalb dürfe die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht so erfolgen, dass eine zentrale wirtschaftliche Basis für selbstständige Publizisten, nämlich die Absicherung des Krankheits- und Pflegerisikos in der Künstlersozialversicherung, durch die Übernahme eines Ehrenamts in der Kommunalpolitik in Frage gestellt werde.
- Redaktion beck-aktuell
- BSG
- Urteil vom 18.02.2016
- B 3 KS 1/15 R
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Kein Ausschluss aus Künstlersozialkasse wegen Bezügen aus ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit. beck-aktuell, 19.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180516)



