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BSG

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern keinen weltweiten Versicherungsschutz bieten

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Betriebskrankenkassen dürfen für ihre Mitglieder keine Vereinbarungen mit einem privaten Krankenversicherer zum Auslandskrankenversicherungsschutz treffen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.05.2016 handelt es sich hierbei um zusätzliche nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen. Gesetzlich Krankenversicherte seien selbst für den weltweitem Schutz bei Auslandsreisen verantwortlich (Az.: B 1 A 2/15 R).

Krankenkasse versicherte ihre Mitglieder weltweit bei Auslandsreisen

Die klagende Krankenkasse versicherte bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.

Erforderliche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung fehlt

Das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese habe mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen übernommen. Es hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehle. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, sei unzulässig. Die Verpflichtung der Klägerin zur Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages erfolgte nach Auffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei. Gesetzlich Krankenversicherte müssten sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.