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BSG

Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs mit Gewährleistung menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar

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Eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30% des Regelbedarfs ist rechtmäßig. Dies hat das Bundessozialgericht am 09.03.2016 im Fall eines Mannes entschieden, der den Bezug von Einkommen vorsätzlich nicht mitgeteilt hatte und deswegen SGB-II-Leistungen erstatten muss. Nach Auffassung des Gerichts ist insbesondere die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung verfassungsgemäß (Az.: B 14 AS 20/15 R).

Aufrechnung aufgrund zu erstattender Leistungen

Der 1961 geborene, alleinstehende Kläger ist dem Beklagten aufgrund von zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden aus dem Jahr 2007 zur Erstattung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 8.352,03 Euro verpflichtet, die ihm zwischen Januar 2005 und September 2007 zu Unrecht erbracht worden waren. Anlass hierfür war der Bezug von Einkommen, den der Kläger dem Beklagten vorsätzlich nicht mitgeteilt hatte, weshalb er vom Amtsgericht Osnabrück rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist. Nach erfolglosem Klageverfahren gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind diese im Jahr 2012 bestandskräftig geworden. Hierauf erklärte der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Aufrechnung in Höhe von 30% des für diesen jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Ermessensgesichtspunkte, um von einer Aufrechnung auch nur teilweise abzusehen, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe sei kein Ermessen eingeräumt; aus dem auf § 45 Abs 2 SGB X beruhenden Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X folge eine Aufrechnung von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Klage und Berufung gegen die Aufrechnung blieben erfolglos.

BSG: Gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt 

Das BSG hat auf die Revision des Klägers entschieden, dass die angefochtene Aufrechnung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien erfüllt (§ 43 SGB II). Der Beklagte habe gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X, der wegen vom Kläger vorsätzlich nicht mitgeteilten Einkommens auf einem ihm vorwerfbaren Verhalten beruht (§ 45 SGB X). Er habe die Aufrechnung mit diesem Erstattungsanspruch gegen den Leistungsanspruch in Höhe von 30% des für den Kläger jeweils maßgebenden Regelbedarfs diesem gegenüber nach Anhörung durch schriftlichen Verwaltungsakt erklärt. Das ihm im Rahmen der Aufrechnung eingeräumte Ermessen habe der Beklagte erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Dabei habe er sich mit den vom Kläger im Widerspruchsverfahren gegen eine Aufrechnung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Ermessensfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Gründe, von einer Aufrechnung auch nur teilweise abzusehen, habe der Beklagte nicht erkennen können. Sie drängten sich auch dem BSG nicht auf. Der Beklagte habe zudem ohne Ermessensfehler bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Kläger wegen seiner Veranlassung der zu Unrecht erbrachten Leistungen rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist.

Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre sei auch mit der Verfassung vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) sei als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung seien nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern könnten auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts.

Anknüpfung an Eigenverantwortung als Person

Dies gelte auch für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Denn diese knüpfe an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person an, die Teil der Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist. Zudem enthielten die gesetzlichen Regelungen mit der Einräumung von Ermessen hinsichtlich des "Ob" und der Dauer einer Aufrechnung, der Möglichkeit einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts der Aufrechnung bei Änderung der Verhältnisse sowie mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.