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Britischer High Court verbietet Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke

Schutz des Anwaltsberufs

In Großbritannien sind Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken unzulässig, sofern keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt. Dies hat der britische High Court entschieden und damit einen entgegenstehenden Beschluss aus dem Jahr 2014 aufgehoben, wie der IT-Newsdienst "golem.de" berichtet.

Auch Formatänderungen und Backups erfasst

Das Verbot der Anfertigung von Privatkopien erfasse auch Formatänderungen und Backups, berichtet "golem.de" weiter. Dies habe ein Sprecher des UK Intellectual Property Office gegenüber dem Onlinemagazin Torrentfreak geäußert. Nach Einschätzung von "golem.de" wären dann auch Importfunktionen wie in Apples iTunes illegal und Schadenersatzforderungen gegen die Hersteller nicht ausgeschlossen.

Deutsches UrhG erlaubt private Vervielfältigungen

In Deutschland ist die Rechtslage anders. Hier regelt § 53 Abs. 1 UrhG, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig sind, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

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