EU-Kommission verstößt wegen fehlender Kriterien zu Bestimmung endokrin schädigender Eigenschaften gegen Biozid-Verordnung

Zitiervorschlag
EU-Kommission verstößt wegen fehlender Kriterien zu Bestimmung endokrin schädigender Eigenschaften gegen Biozid-Verordnung. beck-aktuell, 16.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183266)
Die Europäische Kommission hat es unterlassen, Rechtsakte zu erlassen, die wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung hormonell (endokrin) schädigender Eigenschaften festlegen, und dadurch gegen die Biozid-Verordnung 528/2012/EU verstoßen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 16.12.2015 auf eine Untätigkeitsklage Schwedens hin entschieden (Az.: T-521/14).
Kommission unterließ Festlegung von Kriterien zur Bestimmung hormonell schädigender Eigenschaften
Die Biozid-Verordnung 528/2012/EU nennt als grundsätzlich nicht genehmigungsfähige Wirkstoffe unter anderem Stoffe mit hormonell (endokrin) schädigenden Eigenschaften. Gemäß der Verordnung hätte die Kommission bis spätestens 13.12.2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrin schädigenden Eigenschaften erlassen müssen. Schweden erhob im Juli 2014 beim EuG eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV, da die Kommission die erforderlichen Rechtsakte nicht erlassen hatte.
EuG: Verstoß gegen Biozid-Verordnung mangels Erlasses entsprechender Rechtsakte
Das EuG hat festgestellt, dass die Kommission mangels Erlasses entsprechender Rechtsakte gegen ihre Verpflichtungen aus der Biozid-Verordnung verstoßen hat. Die Verpflichtung sei klar, genau und unbedingt gewesen. Die Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte sei nach dem Erlass der Verordnung auch nicht geändert oder aufgehoben worden. Die Kommission könne sich auch nicht darauf stützen, die von ihr vorgeschlagenen wissenschaftlichen Kriterien seien im Sommer 2013 kritisiert worden, weil sie wissenschaftlich nicht begründet seien und ihre Anwendung Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte. Diese Kritikpunkte hätten die Verpflichtung der Kommission zum fristgerechten Erlass der erforderlichen Rechtsakte unberührt gelassen.
Gleichgewicht zwischen Funktionieren des Binnenmarkts und Gesundheitsschutz zu wahren
Laut EuG konnte sich die Kommission ihrer Verpflichtung auch nicht mit Blick darauf entziehen, dass die Verordnung auch das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern soll. Denn die Verordnung gebe das vom Gesetzgeber gewünschte Gleichgewicht zwischen der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten einerseits und der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt andererseits wieder. Die Kommission dürfe dieses Gleichgewicht nicht im Rahmen der Ausübung der ihr vom Gesetzgeber übertragenen Befugnisse gefährden.
Kommission kann sich nicht auf Erfordernis einer Folgenabschätzung berufen
Die Kommission könne auch nicht geltend machen, es sei eine Folgenabschätzung erforderlich gewesen, um die Auswirkungen der verschiedenen in Frage kommenden Lösungen zu beurteilen. Denn die Verordnung verlange eine solche Folgenabschätzung nicht, so das EuG. Darüber hinaus wäre die Kommission mangels entsprechender Vorschriften auch dann nicht davon befreit, die für den Erlass der delegierten Rechtsakte vorgesehene Frist einzuhalten, wenn sie zur Vornahme einer solchen Folgenabschätzung verpflichtet gewesen wäre.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 16.12.2015
- T-521/14
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EU-Kommission verstößt wegen fehlender Kriterien zu Bestimmung endokrin schädigender Eigenschaften gegen Biozid-Verordnung. beck-aktuell, 16.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183266)



