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BGH

Werbung mit durchgestrichenen Preisen auch im Internet zulässig

Produkthaftung 2026

UWG § 5 I 2 Nr. 2  Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Ama-zon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Urteil vom 5.11.2015 - I ZR 182/14 (OLG Stuttgart), BeckRS 2016, 06033 - Durchgestrichener Preis II

Anmerkung von Sebastian Heim

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Heim, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

Aus GRUR-Prax 8/2016 vom 15.04.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil der zweimal pro Monat erscheinenden Online-Zeitschrift GRUR-Prax.


Sachverhalt

Die Beklagte bewirbt Fahrradanhänger auf der Internetplattform amazon.de mit durchgestrichenen Preisen, denen sie jeweils einen reduzierten Preis gegenüberstellt. Die Klägerin, die ebenfalls Fahrradanhänger vertreibt, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung wegen irreführender Werbung ua auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt,

"der Beklagten [.] zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform Amazon.de Waren anzubieten und dabei mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben [.]."

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Die durchgestrichene Angabe sei nicht mehrdeutig; der Verkehr erkenne in dem durchgestrichenen Preis den ursprünglich von der Beklagten verlangten Preis. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, die Beklagte habe den durchgestrichenen Preis nie verlangt, sei dies vom Klageantrag nicht mitumfasst.

Entscheidung

Die von dem OLG zugelassene Revision bleibt erfolglos. Der BGH bestätigt, dass auch im Internethandel die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, nicht schon deshalb irreführend ist, weil nicht durch gesonderten Hinweis klargestellt wird, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Aus Sicht der maßgeblichen Verbraucher bezeichne der durchgestrichene Preis eindeutig einen zuvor von dem Werbenden geforderten Preis. Klarstellender Zusätze bedürfe es nicht. Für dieses Verkehrsverständnis spreche auch, dass ein Unternehmer nur eigene Preise für ungültig erklären könne. Ein anderes Verständnis sei fernliegend. Ein anderer Preisvergleich - zB mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers - erfordere regelmäßig eine Erläuterung des Werbenden, um die Preisgünstigkeit des eigenen Angebots herauszustellen. 

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm (GRUR-RR 2013, 261) zu der Bewerbung einer Postenbörse betont der BGH die Situationsbezogenheit des Verkehrsverständnisses. Bei einer Postenbörse gehe der Verbraucher gerade nicht davon aus, dass es sich bei den durchgestrichenen Preisen um einen zuvor verlangten und nochmals reduzierten Preis der Postenbörse handelt. Der "Schnäppchenjäger" wisse vielmehr, dass es sich bei der angebotenen Ware um Überschussware, Restposten oder Zweite-Wahl-Ware handele und sich die durchgestrichenen Preise auf die im Einzelhandel üblicherweise verlangten Preise bezögen. Ohne konkreten Anlass erwarte der Verbraucher hingegen von Anbietern bei Amazon.de nicht die Preisstruktur einer Postenbörse. Selbst wenn der Verbraucher sich bei einem Kauf über die Handelsplattform Amazon.de einen günstigeren Preis als im stationären Einzelhandel versprechen sollte, habe er keinen Anlass, deswegen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis je nach Vertriebsform - Internethandel oder stationärer Handel - eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen.

Praxishinweis

Bei der stetigen Suche nach dem Schnäppchen ist der durchgestrichene Preis willkommenes Orientierungsmittel für den Verbraucher. Für den Handel ist es ein faszinierendes Lockmittel, das immer wieder funktioniert und von dem sich der Verbraucher bisweilen auch gerne einmal täuschen lässt. Das Problem liegt aber nicht in dem Verkehrsverständnis und in der berechtigten Verbrauchererwartung, dass bei einer werblichen Preisgegenüberstellung ein durchgestrichener Preis regelmäßig den zuvor gültigen Preis kennzeichnet - insoweit haben der BGH und auch die Vorinstanzen den Rechtsstreit weitgehend erwartungsgemäß entschieden. Das Problem ist vielmehr die im Einzelfall für den Verbraucher nur schwer nachprüfbare Richtigkeit der Werbeangabe, ob nämlich der durchgestrichene Preis tatsächlich der zuvor geforderte Preis war oder ob es sich schlicht um einen Mondpreis handelt. Will man jedoch die Unrichtigkeit der Werbeangabe angreifen, muss sich dies auch in den Klageanträgen wiederfinden - dies hatte die Klägerin versäumt, worauf der BGH ausdrücklich hinweist (Rn. 20).