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BGH

Verdachtsberichterstattung über Düsseldorfer Organentnahme war nicht zu beanstanden

Ein Etappenziel ist erreicht

Die kritische Berichterstattung einer Tageszeitung über eine Düsseldorfer Organentnahme kann unter Heranziehung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Verantwortlichen beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Berichterstattung von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.06.2016 entschieden (Az.: VI ZR 505/14).

Sachverhalt

Klägerin ist die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Transplantationsgesetz. Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin einer Tageszeitung und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 08.05.2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin sowie einer am 08./09.12.2005 erfolgten Organentnahme.

Zeitungsbericht sprach von "Vergessen einer zweiten Diagnostik"

Der Text lautet in Auszügen wie folgt:  "Die Herausnahme der Organe (...) sollte beginnen. Der junge Kollege, der die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, war damals noch nicht lange Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (...). Aber das kleine Einmaleins der Hirntoddiagnostik (...) kannte er. Er wurde stutzig. Es fehlte nicht bloß irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll, jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann (...) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war. Sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zweifel auszuschließen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war. (...) Kaum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod zweimal bestimmen - und dies auch zweimal dokumentieren, und zwar schriftlich.
Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen. Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlichkeit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [K.], (...), Medizinischer Vorstand der DSO - und damit qua Amt der Monopolist für Leichenorgane in Deutschland. Wie weit [K.s] Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht.

Vorinstanzen gaben Unterlassungsklage statt

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Unterlassung der Äußerungen "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" und/oder "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" und/oder "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war" und "Wie weit K."s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem Nordrhein-Westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht" in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

BGH: Berufungsgericht hat Äußerungen unzutreffenden Sinngehalt entnommen

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil das Berufungsgericht den Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen habe. In ihrer zutreffenden Sinndeutung seien sie zulässig, da sie entweder wahr oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt seien (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB): Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts hätten die Beklagten die Aussage, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme nicht getätigt, sodass sie nicht verboten werden könne.

Äußerungen über Unzulässigkeit der Organentnahme nicht zu beanstanden

Dagegen beeinträchtigten die Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders eine gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Organentnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner erfolgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diagnostik vergessen worden sei, sowie, die Klägerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert, zwar das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Die Äußerungen seien aber zulässig gewesen.

Aussagen zum Vergessen der Diagnostik waren Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug

Bei der beanstandeten Äußerung "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar sei. Der unbefangene Durchschnittsleser müsse die Darlegungen im Artikel so verstehen, dass damit die schriftlich dokumentierte Feststellung des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint sei. Dass dieses Dokument bei der streitgegenständlichen Organentnahme nicht vorgelegen habe, sei von dem Berufungsgericht festgestellt worden. Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stelle eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle.

BGH: Bericht war von erheblichem öffentlichen Interesse

Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung gehe für den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus, so der BGH weiter. Die Berichterstattung sei durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Es habe ein Mindestbestand an Beweistatsachen bestanden, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprächen. Die Behauptung, die abschließende Diagnose eines zweiten Mediziners habe (gar) nicht vorgelegen, werde in dem Artikel nicht als wahr hingestellt. Die Beklagte zu 2 hätte dem Medizinischen Vorstand der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und hätte auch die Position der Klägerin - es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners gegeben, das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können - wiedergegeben. Schließlich sei der Gegenstand des Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse und in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt.

Schlussfolgerungen und Wertungen von Meinungsfreiheit gedeckt

Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, sei als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Sie enthalte nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers eine subjektive Wertung in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen. An der Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus dem im Kern wahren Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiteten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie berechtigt war, bestehe unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse, Art. 5 Abs. 1 GG.