BGH untersagt Facebook mithilfe seiner "Freunde finden"-Funktion generierte Einladungs-E-Mails an Nicht-Mitglieder

Zitiervorschlag
BGH untersagt Facebook mithilfe seiner "Freunde finden"-Funktion generierte Einladungs-E-Mails an Nicht-Mitglieder. beck-aktuell, 14.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182336)
Die mithilfe der Facebook-Funktion "Freunde finden" versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die noch keine Facebook-Mitglieder sind, stellen eine belästigende Werbung dar, die wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland entschieden. In dem Urteil vom 14.01.2016 stellt der BGH weiter klar, dass Facebook seine Nutzer im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion "Freunde finden" über Art und Umfang der Nutzung importierter Kontaktdaten irregeführt hat (Az.: I ZR 65/14 – Freunde finden).
Verbraucherverband macht unzulässige Werbung und Irreführung geltend
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland hatte gegen die in Irland ansässige Beklagte, die in Europa die Internet-Plattform Facebook betreibt, wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion "Freunde finden" geklagt. Mit dieser Funktion wird der Nutzer veranlasst, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von Facebook zu importieren. In der darauffolgenden Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen sieht der Verband eine den Empfänger belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er hat Facebook insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verband macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von "Facebook" genutzt würden. Die Klage war durch alle Instanzen hindurch erfolgreich (vgl. LG Berlin, VuR 2012, 366).
BGH wertet Einladungs-E-Mails als Werbung der Beklagten
Die Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellten eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, bestätigt der BGH die Vorinstanzen. Die Einladungs-E-Mails seien Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst werde. Denn es handele sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion, mit der Dritte auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails würden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Täuschung über Art und Umfang der zur Verfügung gestellten E-Mail-Adressen
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hat, habe sie sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" kläre nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei "Facebook" registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen könnten die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt sei.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 14.01.2016
- I ZR 65/14
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BGH untersagt Facebook mithilfe seiner "Freunde finden"-Funktion generierte Einladungs-E-Mails an Nicht-Mitglieder. beck-aktuell, 14.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182336)



