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BGH

Autokäufer muss bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel nicht abwarten

„Das unsichtbare Recht“

Bemerkt der Käufer eines Gebrauchtwagens nach der Übergabe des Wagens ein gelegentliches Hängenbleiben des Kupplungspedals, kann er ohne Fristsetzung zur Nachbesserung nach § 440 Satz BGB unter dem Aspekt der "Unzumutbarkeit“ wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten und hat nicht erst ein weiteres Auftreten des Mangelsymptoms bei einer Testfahrt abzuwarten (sogenannter Vorführeffekt). Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Denn bei einem sporadisch klemmenden Kupplungspedal handele es sich um einen die Unfallgefahr signifikant erhöhenden sicherheitsrelevanten Mangel (Urteil vom 26.10.2016, Az.: VIII ZR 240/15).

Gerügter Mangel trat während Untersuchungsfahrt nicht auf

Der Kläger hatte von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen gebrauchten Volvo V 50 zum Preis von 12.300 Euro gekauft. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger unter anderem, das Kupplungspedal sei nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. Bei einer daraufhin von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der gerügte Mangel am Kupplungspedal allerdings auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf.

Verkäufer verweigert Reparatur, Käufer tritt vom Vertrag zurück

Während der Kläger geltend machte, er habe gleichwohl, allerdings vergeblich, auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden, will die Beklagte ihm lediglich mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und somit für ein Tätigwerden bestehe und der Kläger das Fahrzeug bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals wieder bei ihr vorstellen solle. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

BGH bestätigt Rückabwicklung des Kaufvertrages

Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und den Ersatz weiterer Schäden gerichtete Klage ist in zweiter Instanz erfolgreich gewesen. Ohne Erfolg blieb dagegen nun die von der Verkäuferin eingelegte Revision. Der für das Kaufrecht zuständige Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, weil es ihm trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

BGH: Kein bloßer Komfortmangel

Der Kläger hat nach Angaben des BGH den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er der Beklagten neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte. Die Bundesrichter stellten klar, dass es sich bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals nicht um einen bloßen "Komfortmangel", sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel handele. Denn eine solche Fehlfunktion könne, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

Nacherfüllungsverlangen nicht nachgekommen

Mit ihrer Erklärung anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht (erneut) auftrete und der Kläger damit nochmals vorstellig werde, sei die Beklagte dem Nacherfüllungsverlangen auch nicht gerecht geworden. Denn eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs sei ohne Abklärung des Mangels weitgehend ausgeschlossen, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestehe und es dem Kläger - der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte - nicht zugemutet werden könne, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

Rücktritt auch nicht nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen

Der Rücktritt war laut BGH im vorliegenden Fall auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, auch wenn dieser letzten Endes (nachdem der Kläger den Rücktritt bereits erklärt hatte) mit geringen Kosten (433,49 Euro) beseitigt werden konnte. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, könne die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war, so der BGH abschließend.