Rundfunkanstalten müssen kein Einspeiseentgelt an Kabelnetzbetreiber zahlen

Zitiervorschlag
Rundfunkanstalten müssen kein Einspeiseentgelt an Kabelnetzbetreiber zahlen. beck-aktuell, 16.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192191)
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen nach Kündigung der Einspeiseverträge kein Entgelt für die Einspeisung ihrer Fernseh- und Radioprogramme in das Kabelnetz zahlen. Ein Kabelnetzbetreiber hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen. Die weiterhin bestehende gesetzliche Einspeiseverpflichtung stellt für den Kabelnetzbetreiber keine unzumutbare Belastung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 16.06.2015 entschieden (Az. KZR 83/13; KZR 3/14).
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland-Pfalz und in Bayern Breitbandkabelnetze für Rundfunksignale. Sie streitet mit den jeweils beklagten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (im Verfahren KZR 83/13 der Südwestrundrundfunk, im Verfahren KZR 3/14 der Bayerische Rundfunk) um die Bezahlung eines Entgelts für die Einspeisung von Fernseh- und Radioprogrammen in ihr Kabelnetz. Die Programme der Beklagten gehören zu den sogenannten Must-carry-Programmen im Sinn des § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 RStV. Die Klägerin hat nach dieser Vorschrift bis zu einem Drittel ihrer für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität für die bundesweite Verbreitung dieser Programme zur Verfügung zu stellen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zahlten ihr bisher auf der Grundlage eines 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrags ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Millionen Euro für die digitale und analoge Einspeisung ihrer Programme.
Klägerin sieht Pflicht zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags
Im Juni 2012 kündigten die Beklagten den Einspeisevertrags zum 31.12.2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr nach wie vor zur Verfügung stellen, weiterhin in ihre Netze ein ohne ein Entgelt zu erhalten. Die Klägerin hält die Kündigungen für rechtswidrig, weil die Beklagten zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags verpflichtet seien. Sie sieht in der Kündigung einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (§ 19 GWB). Zudem macht die Klägerin eine mit § 1 GWB unvereinbare Abstimmung der Kündigung des Einspeisevertrags zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern geltend. Die Klägerin begehrt jeweils die Feststellung, dass der Einspeisevertrag fortbestehe, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines neuen Einspeisevertrags und Schadensersatz oder (nur im Verfahren KZR 83/13) Bereicherungsausgleich und Aufwendungsersatz für die vertragslose Einspeisung. Die Vorinstanzen haben die Klagen jeweils abgewiesen.
BGH sieht keine Zahlungspflicht
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen jeweils aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat in beiden Fällen entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen zusteht. Eine solche Kontrahierungspflicht lasse sich den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen. Danach seien zwar einerseits die Beklagten entsprechend dem ihnen obliegenden Grundversorgungsauftrag verpflichtet, der Klägerin die Programmsignale zur Verfügung zu stellen. Andererseits sei die Klägerin gemäß § 52b RStV verpflichtet, die Programmsignale der Beklagten einzuspeisen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale ergebe sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen dagegen nicht.
Übertragung der Programme nicht unzumutbar
Eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen sei auch nicht durch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen geboten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme der Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür das von diesen bislang gezahlte Entgelt verlangen zu können. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass die Beklagten der Klägerin die Programmsignale, die für die Klägerin zur Vermarktung ihrer Kabelanschlussprodukte an Endkunden von erheblichem wirtschaftlichem Wert sind, unentgeltlich zur Verfügung stellen. Eine Pflicht zur Fortsetzung der Vertragsbeziehung zu den bisherigen Bedingungen könne auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden.
BGH bejaht marktbeherrschende Stellung
Die Beklagten unterlägen zwar als auch wirtschaftlich tätige Unternehmen den Regelungen des Kartellrechts. Ihre Weigerung, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, stelle jedoch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar. Den Beklagten komme auf dem relevanten Markt zwar eine marktbeherrschende Stellung zu. Maßgeblich hierfür sei, dass sich die Beklagten im Hinblick auf die gesetzliche Übertragungspflicht (§ 52b RStV) bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich der für ihre Programme reservierten Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen müssten, deren Programme nicht unter die Übertragungspflicht fallen. Sie seien auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichten, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.
Kein missbräuchliches Verhalten der Rundfunkanstalten
Es könne jedoch nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Klägerin von privaten Fernsehsendern ein (nicht näher konkretisiertes) Entgelt erhalte, begründe keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Fortsetzung des Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen. Soweit die Beklagten Anbietern anderer Übertragungstechniken (per Satellit oder terrestrisch) ein Einspeiseentgelt bezahlten, liege darin keine unzulässige Diskriminierung, weil diese sich, anders als die Klägerin, auf die reine Übertragungsleistung beschränken. Es fehle jedoch an ausreichenden Feststellungen dazu, ob die Beklagten zusammen mit den anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstaltern unter Verstoß gegen § 1 GWB die Beendigung dieses Vertrages vereinbart und die Kündigung in Umsetzung einer solchen Vereinbarung erklärt haben.
Vertragskündigungen möglicherweise rechtswidrig
Sollten die Kündigungen nicht auf einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, sondern auf einer solchen verbotenen Absprache beruhen, wären die Kündigungen nichtig. Sollten die Berufungsgerichte dagegen zu dem Ergebnis kommen, dass die Kündigungen wirksam sind, müsse geprüft werden, welches die angemessenen Bedingungen für die Pflichteinspeisung und –übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme über das Kabelnetz der Klägerin sind. Je nach Ergebnis der Feststellungen könne sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben. Im Hinblick auf die hierzu erforderlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof die Urteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 16.06.2015
- KZR 83/13; KZR 3/14
Zitiervorschlag
Rundfunkanstalten müssen kein Einspeiseentgelt an Kabelnetzbetreiber zahlen. beck-aktuell, 16.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192191)



