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BGH

Risikozuschlag beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung

„Das unsichtbare Recht“

VVG §§ 203 I, 204 I; BGB § 316 Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel von einem Tarif mit Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen einen individuellen Risikozuschlag gem. § 204 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 203 I 2 VVG i.V.m. § 316 BGB zu erheben. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 70/15, BeckRS 2015, 13133

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 20/2015 vom 1.10.2015

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei einem Wechsel des Klägers in der bestehenden Krankheitskostenversicherung aus dem Tarif VS in den Tarif A neben der Vereinbarung eines Leistungsausschlusses hinsichtlich der Mehrleistung einen Risikozuschlag zu verlangen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1998 eine Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen VS und V („Herkunftstarif“). In seinem Antrag hatte er 1998 bei den Gesundheitsfragen "Nierensteinzertrümmerung rechts" angegeben. Die von der Beklagten hierfür vorgenommene Risikoeinstufung wurde von ihr im Herkunftstarif zum Pauschaltarif ohne Risikozuschlag mitversichert. Der Kläger zahlte für den Herkunftstarif zuletzt 346,76 EUR/Monat. 2010 beantragte der Kläger den Wechsel in den Kompakttarif A Plus der Beklagten („Zieltarif“). Die Beklagte verlangte hierfür die Zahlung eines Risikozuschlags von zuletzt 32,96 EUR/Monat, insgesamt 274,33 EUR/Monat. Das AG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Die vom LG zugelassene Revision des Klägers blieb erfolglos.

Rechtliche Wertung

Der beklagte Versicherer könne bei dem vom Kläger beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB einen Risikozuschlag erheben.

Zwar habe der Versicherungsnehmer gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG einen Anspruch auf einen Tarifwechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Altersrückstellung. Der Versicherer dürfe aber, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG).

Zwar seien hier die Leistungen im Zieltarif nicht höher oder umfassender als im Ausgangstarif. Aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG könne aber nicht gefolgert werden, dass die Erhebung eines Risikozuschlages nur bei höherer oder umfassenderer Leistung zulässig sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1999 - 1 A 1.97, BeckRS 1999, 30050022, zu § 178f Satz 2 VVG a.F.).

Wechsle ein Versicherungsnehmer aus einem Tarif mit einer Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Gesamtrisiko einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und individuellen Risikozuschlägen, sei der Versicherer nicht gehindert, im Zieltarif Risikozuschläge zu erheben, sofern dieser dies für die Risikoklasse vorsehe, in die der Versicherer bei Abschluss der Versicherung den Versicherten eingestuft hatte. Das Tarifwechselrecht schütze den Versicherungsnehmer nur vor überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen. Es müsse daher der Gefahr vorgebeugt werden, dass ein Versicherungsnehmer mit einem „schlechten“ Risiko eine Krankenversicherung im Pauschaltarif abschließe, um anschließend unter Berufung auf das Tarifwechselrecht und unter Umgehung der Risikoprüfung in den günstigeren Zieltarif wechsle.

Dem Vorschlag einer Literaturmeinung, dem Versicherer das Recht einzuräumen, statt eines individuellen einen pauschalen Risikozuschlag zu erheben (vgl. Lorenz/Wandt, VersR 2008, 7, 12 ff.; dies. VersR 2008, 1165, 1167 ff.), erteilte der BGH eine Absage. Ein allein an den Tarifwechsel anknüpfender pauschaler Tarifstrukturzuschlag sei als gesetzlich nicht vorgesehener Sonderzuschlag mit § VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu vereinbaren (BVerwGE 137, 179 Rn. 20, 26 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 204 Rn. 26).

Der BGH lehnte auch das Argument des Klägers ab, dass bei der Kalkulation der Prämie des Zieltarifs solche Gesundheitsumstände unberücksichtigt bleiben müssten, die der Versicherte im Falle eines Neuabschlusses infolge Zeitablaufs nicht mehr anzugeben bräuchte. Hierbei werde übersehen, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages komme, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt werde.

Praxishinweis

Mit dem Tarifwechselrecht gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden.

Die Entscheidung stellt einen weiteren wichtigen Baustein zur Ausgestaltung des Rechts der privaten Krankenversicherung dar.