Rabatt-Angebote einer Apotheke dürfen keine falsche Ersparnis vorgaukeln

Zitiervorschlag
Rabatt-Angebote einer Apotheke dürfen keine falsche Ersparnis vorgaukeln. beck-aktuell, 18.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171576)
"Sie sparen: 30%" - solche Rabattangaben in der Werbung einer Apotheke dürfen Verbrauchern keine Ersparnis vorgaukeln, die es in Wahrheit gar nicht gibt. Mit zu betrachten seien Rabatte, die den Krankenkassen von den Apotheken zu gewähren seien und die folglich die Rabatthöhe minderten. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 31.03.2016 unterstrichen (Az.: I ZR 31/15).
Krankenkassen-Rabatte wurden nicht eingerechnet
Die Wettbewerbszentrale hatte eine Apotheke verklagt, die in einem Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 statt 15,20 Euro angeboten hatte. In einer Fußnote heißt es ergänzend: "Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse". Tatsächlich müssen die Apotheken den Kassen aber einen Rabatt gewähren. Die Wettbewerbsschützer stören sich daran, dass dieser Rabatt in die 15,20 Euro nicht mit eingerechnet ist. Es werde nicht deutlich gemacht, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist.
Irreführung durch falsche Rabattangabe
Zurecht, urteilten die Karlsruher Richter. Die Angabe des Vergleichspreises sei irreführend, weil der den Krankenkassen zu berechnende endgültige Abgabepreis aufgrund des Rabatts gemäß § 130 Abs. 1 SGB V um 5% niedriger sei als von der Beklagten dargestellt. Dass der Rabatt nur bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen anfalle, ändere an der Irreführung nichts, da der Verbraucher, der die Arzneimittel in der Apotheke sofort bezahlen müsse, mit der Angabe des bei sofortiger Zahlung durch die Krankenkassen geltenden Preises rechne. Diese Beurteilung halte der rechtlichen Nachprüfung stand.
Beeinflussung des Käufers durch Irreführung
Die Irreführung sei auch "dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte". Dass Apotheken-Kunden ihre Medikamente gar nicht zum Krankenkassen-Preis kaufen können, spielt demnach keine Rolle. Verbraucher würden davon ausgehen, dass Großkunden besonders günstige Konditionen bekämen, und das Angebot in der Werbung danach beurteilen.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- BGH
- Urteil vom 31.03.2016
- I ZR 31/15
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Rabatt-Angebote einer Apotheke dürfen keine falsche Ersparnis vorgaukeln. beck-aktuell, 18.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171576)



