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BGH

Passivlegitimation des Schädigers trotz Insolvenz nach Freigabe des Deckungsanspruchs gegen Haftpflichtversicherer durch Insolvenzverwalter

Vollzeit mit der Brechstange?

VVG §§ 106, 110; VVG a. F. §§ 154 I, 157; InsO §§ 50 I, 89 I; BGB §§ 1277, 1282 II; ZPO § 139 I 2 Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - IX ZR 216/14 (OLG Düsseldorf), BeckRS 2016, 08882

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 11/2016 vom 02.06.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Versicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Versicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Versicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften steuerlichen Beratung im Jahr 2001 geltend. Beklagte zu 1) ist die seinerzeit beratende Steuerberatungsgesellschaft. Diese fiel im Verlauf des Haftpflichtprozesses in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter als Beklagter zu 2) bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen Deckungsanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer der StB-Gesellschaft frei.

Daraufhin nahm der Kläger das unterbrochene Verfahren wieder auf. Er beantragte, die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines bezifferten Schadensersatzbetrages, beschränkt auf die Leistung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, zu verurteilen.

Bezüglich des Beklagten zu 2) beantragte er die Feststellung, dass ihm im Insolvenzverfahren die Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle. Das LG gab der Klage überwiegend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Rechtliche Wertung

Es spricht laut BGH bereits vieles dafür, den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung, zu verurteilen, im Sinn eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen ihren Haftpflichtversicherer zu verstehen. Insoweit sei die Beklagte zu 1) nach der Freigabeerklärung des Beklagten zu 2) prozessführungsbefugt. Klageanträge seien nicht nur am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks auszulegen. Auch im Prozessrecht sei der wirkliche Wille der Partei zu erforschen und im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei.

Grundsätzlich bestehe kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setze die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG, § 154 Abs. 1 VVG a. F.). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers könne der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 87, 174 ff. InsO). Da die Versicherungsleistung nur ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räume § 110 VVG (§ 157 VVG a. F.) ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell-rechtlich handle es sich um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - IX ZB 117/12, NJW-RR 2015, 821).

Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts könne der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, so der BGH weiter. Dies sei beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedürfe (BGH, Urteil vom 18. 07.2013 - IX ZR 311/12, NZI 2013, 886). Gebe der Verwalter, wie hier, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, bestehe das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort (BGH vom 25.09.2014, a.a.O.). Die Verwertung des Pfandrechts erfolge nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert sei nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 23/08, NJW-RR 2009, 964). Der Geschädigte könne das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§§ 1282 Abs. 2, 1277 BGB; BGH vom 25.09.2014, a.a.O.). In diesem Verfahren werde - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH vom 02.04.2009, a.a.O.) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (vgl. Thole, NZI 2013, 665, 669).

Somit habe es aufgrund der Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter der Interessenlage des Klägers entsprochen, sein Pfandrecht an diesem Deckungsanspruch gegen die StB-GmbH geltend zu machen. Das OLG habe ein hiervon abweichendes, zur Unzulässigkeit der Klage führendes Verständnis des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageantrags seiner Entscheidung jedenfalls nicht zugrunde legen dürfen, ohne den Kläger zuvor hierauf nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuweisen. Im Fall eines solchen Hinweises sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Deckungsanspruch umgestellt hätte.

Praxishinweis

Es handelt sich hier um eine Entscheidung des sowohl für Steuerberaterhaftung als auch für Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH.

Versicherungsfall in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist gemäß § 5 AVB der Verstoß, der Schadensersatzansprüche zur Folge haben könnte, hier also die angebliche Falschberatung im Jahr 2001. Nach Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG ist damit für den Deckungsanspruch das VVG a. F. anzuwenden, so dass der Kläger trotz Insolvenz der StB-GmbH und Vorliegens einer gesetzlichen Pflichtversicherung keinen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG geltend machen kann (vgl. § 158c Abs. 6 VVG a. F.).