OLG München muss im Streit um Marlene-Dietrich-Aufnahmen auf YouTube neu entscheiden

Zitiervorschlag
OLG München muss im Streit um Marlene-Dietrich-Aufnahmen auf YouTube neu entscheiden. beck-aktuell, 29.07.2016 (abgerufen am: 22.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172401)
Im Streit um Videoclips mit Aufnahmen eines Londoner Konzerts von Marlene Dietrich auf der Online-Videoplattform YouTube muss das Oberlandesgericht München erneut entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat das OLG-Urteil am 21.04.2016 weitgehend aufgehoben, das YouTube Recht gegeben hatte. Anders als das Berufungsgericht sah der BGH einen urheberrechtlichen Schutz der Aufnahmen nach dem Rom-Abkommen gegeben. Allerdings stelle sich jetzt die Frage, ob nicht die Rechte beim Filmproduzenten liegen (Az.: I ZR 43/14).
Unterlassungsklage gegen YouTube wegen Marlene-Dietrich-Aufnahmen
Auf YouTube waren in der Vergangenheit verschiedene Videoclips abrufbar, die Marlene Dietrich unter anderem bei einem Konzert in London 1972 zeigen. Dagegen klagte die Marlene Dietrich Collection GmbH, die die Verwertungsrechte am Werk der 1992 verstorbenen Schauspielerin innehat, auf Unterlassung. Das OLG München als Berufungsgericht wies die Klage ab. Es sah in Deutschland keine Urheberrechte verletzt. Denn die Sängerin sei bei dem Auftritt schon US-Bürgerin gewesen. Auch aus internationalen Verträgen (Rom-Abkommen, TRIPS-Übereinkommen, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) lasse sich kein urheberrechtlicher Schutz herleiten. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
BGH bejaht Schutz nach Rom-Abkommen
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts München weitgehend aufgehoben. Nach dem Rom-Abkommen gewähre jeder vertragschließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Laut BGH genießt Marlene Dietrich daher den gleichen Schutz wie jeder deutsche Künstler. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Marlene Dietrich der Aufnahme ihres Londoner Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt habe.
Filmproduzent Rechteinhaber?
Damit ist der Streit aber noch nicht entschieden. Die Aufnahmen sind Teil eines Konzertfilms aus dem Jahr 1973 - und nun ist unklar, ob die Rechte nicht dadurch beim Produzenten liegen. Das OLG muss deshalb noch einmal verhandeln.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 21.04.2016
- I ZR 43/14
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OLG München muss im Streit um Marlene-Dietrich-Aufnahmen auf YouTube neu entscheiden. beck-aktuell, 29.07.2016 (abgerufen am: 22.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172401)



