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BGH

Mollath scheitert mit Revision gegen seinen Freispruch

Rentenrebellen

Ein Angeklagter kann gegen seine Freisprechung keine Revision einlegen, soweit er beanstandet, dass diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist. In einem solchen Fall liegt nicht die für eine Urteilsanfechtung erforderliche Beschwer vor. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.10.2015 entschieden und damit das Rechtsmittel im Fall Mollath verworfen (Az.: 1 StR 56/15).

LG Regensburg sprach Mollath in wiederaufgenommenen Verfahren frei

Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten Gustl Mollath mit Urteil vom 14.08.2014 in dem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das LG nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das LG zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen.

BGH: Mollath durch Freispruch nicht beschwert

Der BGH hat die Revision Mollaths, mit der er seine Freisprechung beanstandet, soweit diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist, als unzulässig verworfen. Ein Angeklagter könne eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert sei. Dies bedeute, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den "Beschwerten" enthalten müsse. Es genüge nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe sich vorliegend nichts anderes. Danach sei die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.