Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung eines Bezugsrechts

Rentenrebellen

BGB §§ 133, 157; VVG § 159 Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Bestimmung des Berechtigten für ein Bezugsrecht ist der Zeitpunkt dessen Festlegung, so dass bei der Bestimmung der «Ehefrau» als Bezugsberechtigter die damalige Ehefrau und nicht nach Scheidung und Wiederheirat die neue Ehefrau gemeint ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2015, 13681

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 17/2015 vom 20.08.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Versicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Versicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Versicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der 2012 verstorbene Ehemann der Klägerin war bis 2002 in erster Ehe mit der Streithelferin der beklagten Versicherung verheiratet. Während der Ehe mit der Streithelferin der Beklagten schloss sein damaliger Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Ehemanns als versicherte Person im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1997 führte der Ehemann die Lebensversicherung beitragsfrei als neuer Versicherungsnehmer weiter. Um «im Leistungsfall Unklarheiten vorzubeugen» übersandte die Beklagte aus diesem Anlass den Vordruck einer Begünstigungserklärung an den Ehemann. Der Ehemann vervollständigte den Vordruck mit einem Kreuz an dem Satz

«Für die Versicherung (...) gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der Versicherungsnehmer, nach dem Tode der versicherten Person (X) der verwitwete Ehegatte (…).»

und schickte ihn datiert auf den 09.07.1997 unterschrieben an die Versicherung zurück.

2002 heiratete der Ehemann die Klägerin, mit der er bis zu seinem Tod verheiratet blieb. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers zahlte die Beklagte die Versicherungssumme an die Streithelferin der Beklagten (die erste Ehefrau) aus. Dagegen richtete sich die Klage der Klägerin vor dem Landgericht erfolgreich. Nachdem das OLG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hatte, entschied der BGH nun, dass die Revision der Beklagten Erfolg habe.

Rechtliche Wertung

Das Berufungsgericht legte den Begriff «verwitwete Ehefrau» unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen und der Maßstäbe der §§ 133, 157 BGB hinsichtlich der Willenserklärung des Ehemanns zu Gunsten der Klägerin als Bezugsberechtigte aus. Witwe sei nach der durch diese Auslegung ermittelten Definition nur die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ehemann verheiratete Person.

Nach Ansicht des BGH verkennt das Berufungsgericht bei dieser Auslegung jedoch die Bedeutung des Zeitpunktes, in dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt (BGH, Urteil vom 01.04.1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659; Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, r+s 2007, 332, mit Entscheidungsbesprechung Grams in FD-VersR 2007, 215076). Entscheidend sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einzig der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung vorhandene und gegenüber dem Versicherer zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (BGH, Beschluss vom 17.09.1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Urteil vom  14.02.2007 a.a.O.).

Spätere Umstände, wie im Streitfall die Scheidung von der Streithelferin der Beklagten und die Wiederheirat mit der Klägerin, seien indes grundsätzlich unerheblich. Nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers entfalteten solange keine rechtliche Bindungswirkung, bis sie dem Versicherer so mitgeteilt werden, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer beabsichtigten Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. unter anderen BGH, Urteil vom 26.06.2014 - IV ZR 243/12, r+s 2013, 565, mit Anmerkung Grams in FD-VersR 2013, 349041). Auch führe eine Scheidung der Ehe nicht zum nachträglichen Wegfall der Bezugsberechtigung der ersten Ehefrau. Dazu verweist der BGH auf seine etablierte Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.09.1975 und Urteil vom 14.02.2007, IV ZR 150/05, jeweils a.a.O.) und sieht sich in Ermangelung von konkreten Anhaltspunkten, die für eine auflösend bedingte Einsetzung der Bezugsberechtigung der ersten Ehefrau sprechen würden, nicht zu einem Abweichen davon veranlasst.

Der BGH stellt zudem fest, dass der Versicherungsnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem damit einhergehenden Übergang der Lebensversicherung auf seine Person keinerlei Beschränkungen seiner Verfügungsmacht hinsichtlich der Bestimmung des Bezugsberechtigten unterworfen war.

Demnach hatte die Bezugsrechtsbestimmung des Ehemanns vom 09.07.1997, wirksam gegenüber der Versicherung während der ersten Ehe mit der Streithelferin der Beklagten erklärt, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Bestand.

Praxishinweis

Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung kommt es im Fall eines wiederverheirateten Versicherungsnehmers maßgeblich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung an. Nach Scheidung und Wiederheirat muss der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung schriftlich und unzweideutig seine Absicht anzeigen (vgl. § 13 Abs. 4 ALB 1986), dass nicht die Ehefrau im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung, sondern die Ehefrau, mit der er im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, die tatsächliche Witwe, die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung erhalten soll. Der BGH verfestigt mit diesem Urteil seine (oben zitierte) Rechtsprechung im Hinblick auf die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung von Ehegatten.