Deutsche Gerichte für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung auf ausländischer Teilstrecke eines mehrgliedrigen Fluges zuständig?

Zitiervorschlag
Deutsche Gerichte für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung auf ausländischer Teilstrecke eines mehrgliedrigen Fluges zuständig?. beck-aktuell, 19.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189091)
Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob Passagiere bei mehrgliedrigen Flügen Ausgleichsansprüche wegen einer Flugverspätung auf einer ausländischen Teilstrecke (hier: Paris – Helsinki) vor deutschen Gerichten geltend machen können. Dies hat der Bundesgerichthof mit Beschluss vom 18.08.2015 entschieden und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Brüssel-I-Verordnung vorgelegt (Az.: X ZR 2/15).
Klageerhebung in Deutschland wegen Flugverspätung auf Teilstrecke Paris - Helsinki
Der Kläger begehrt wegen eines verspäteten Fluges eine Ausgleichszahlung von 400 Euro nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Er hatte bei Air France eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki gebucht. Die Beförderung von Paris nach Helsinki führte Finnair, die in Finnland ansässige Beklagte, im Wege des Code-Sharing durch. Der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.
Vorinstanzen: Deutsche Gerichte nicht zuständig
Das vom Kläger angerufene Amtsgericht, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, verneinte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landgericht nahm an, die internationale Zuständigkeit könne sich allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel-I-VO ergeben. Indes liege im Inland gerade kein Erfüllungsort. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an.
BGH sieht Gerichtsstand auch am Abflugort der ersten Teilstrecke gegeben
Der BGH teilt die Ansicht der Vorinstanzen nicht. Er meint, in der vorliegenden Konstellation sei ein Gerichtsstand auch am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet. Dies folgert er aus zwei Überlegungen: Zum einen dürfte eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete "ausführende Luftfahrtunternehmen" nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist. Dafür spreche bereits, dass die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen. Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn sich die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke ergeben. Dies entspräche einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung.
EuGH hat Konstellation des mehrgliedrigen Fluges bislang nicht entschieden
Da der Europäische Gerichtshof bislang nur die Konstellation einer eingliedrigen Flugverbindung entschieden hat (BeckRS 2009, 70789), hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 lit. a und b der Brüssel-I-Verordnung angerufen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 18.08.2015
- X ZR 2/15
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Deutsche Gerichte für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung auf ausländischer Teilstrecke eines mehrgliedrigen Fluges zuständig?. beck-aktuell, 19.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189091)



