Keine Verjährungshemmung durch zu allgemein gehaltene Mustergüteanträge

Zitiervorschlag
Keine Verjährungshemmung durch zu allgemein gehaltene Mustergüteanträge. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192001)
Güteanträge führen nicht zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn sie zu allgemein gehalten sind und konkrete Angaben zur Kapitalanlage, zur Zeichnungssumme, zur Beratung und zum angestrebten Verfahrensziel fehlen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 hervor. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind. Nach den jetzt ergangenen Entscheidungen werde sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet erweisen, betonte der BGH (Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14).
Musteranträge von mehreren tausend Anlegern verwendet
Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F. zunächst 30 Jahre. Seit dem 01.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 02.01.2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.
Geltend gemachter Anspruch muss erkennbar sein
Der BGH hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben. Ferner sei das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag müsse für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung müsse der Güteantrag dagegen seiner Funktion gemäß grundsätzlich nicht enthalten.
BGH sieht bei entschiedenen Fällen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang
Diesen Anforderungen genügen die verwendeten (Muster-)Güteanträge nach den jetzt ergangenen Urteilen des BGH nicht. Sie würden keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweisen und enthielten als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds. Sie würden weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen nennen. Auch das angestrebte Verfahrensziel werde in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs sei für die Beklagte (als Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen.
Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden
Folge hiervon sei, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die verfolgten Schadensersatzforderungen seien daher mit Ablauf des 02.01.2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und könnten nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB).
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 18.06.2015
- III ZR 189/14; III ZR 191/14; III ZR 198/14; III ZR 227/14
Zitiervorschlag
Keine Verjährungshemmung durch zu allgemein gehaltene Mustergüteanträge. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192001)



