Keine urheberrechtliche Vergütung für Bereitstellen einer Gemeinschaftsantenne in Wohnanlage

Zitiervorschlag
Keine urheberrechtliche Vergütung für Bereitstellen einer Gemeinschaftsantenne in Wohnanlage. beck-aktuell, 18.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187841)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine urheberrechtliche Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer. Dies hat der Bundesgerichtshof am 17.09.2015 entschieden und damit eine Schadenersatzklage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) abgewiesen (Az.: I ZR 228/14).
GEMA sieht Kabelweitersenderecht verletzt und klagt auf Schadenersatz
Die GEMA nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt sie das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin meint, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Kabelweitersendung nur bei öffentlicher Wiedergabe
Das Oberlandesgericht habe, so der BGH, zu Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setze eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraus.
Europäische Vorgaben bestimmen Auslegung des Begriffs
Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhten auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG und Art. 8 der RL 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setze die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt sei, die einer "privaten Gruppe" angehören.
"Private Gruppe" muss nicht aus wenigen Personen bestehen
Eine Wiedergabe beschränke sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhalte es sich hier, meint der BGH. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale seien in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "privaten Gruppe" könne nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbundenheit" gleichgesetzt werden. Es handele sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen sei. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.
Zur Gemeinschaft gehörende Wohnungseigentümer stellen "private Gruppe" dar
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "privaten Gruppe" übermittelt werden, ist laut BGH zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterschieden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liege keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt sei, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, sei das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiteten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 17.09.2015
- I ZR 228/14
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Keine urheberrechtliche Vergütung für Bereitstellen einer Gemeinschaftsantenne in Wohnanlage. beck-aktuell, 18.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187841)



