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BGH

Keine Beschränkung der Drittanfechtung wechselbezüglicher, aber widerrufbarer Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

Carl von Ossietzky

BGB §§ 2270, 2271, 2285 1. Für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2285 BGB analog Anwendung, so dass im Falle des Erlöschens des Selbstanfechtungsrechts des längerlebenden Ehegatten eine Drittanfechtung ebenso ausgeschlossen ist. 2. Demgegenüber ist für eine entsprechende Anwendung des § 2285 BGB auf die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten kein Raum. Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage, weil dem erstversterbenden Ehegatten selbst kein Anfechtungs-, sondern ein Widerrufsrecht zusteht. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Urteil vom 25.05.2016 - IV ZR 205/15, BeckRS 2016, 10832

Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz

Aus beck-fachdienst Erbrecht 6/2016 vom 28.06.2016

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Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach ihrer verstorbenen Mutter.

Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Töchter des Ehepaares M. Die Eltern der Parteien errichteten am 7. April 1977 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Sie bestimmten die Klägerin zur Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten, enterbten die Beklagte und entzogen ihr den Pflichtteil.

Der Vater der Parteien verfasste außerdem im Jahr 1985 ein Einzeltestament, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzte. Nach seinem Tod im Jahr 1995 lag dem Nachlassgericht nur dieses von der Mutter abgelieferte Einzeltestament vor.

Die Mutter verstarb am 22. Januar 2012. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der die Parteien je zur Hälfte als ihre Erben auswies.

Nachdem die Klägerin am 15. Juli 2013 das gemeinschaftliche Testament im Tresor des Elternhauses gefunden hatte, lieferte sie es beim Nachlassgericht ab und beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin der Mutter. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2013 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments wegen eines Motivirrtums ihrer Eltern. Diese seien damals wütend auf sie gewesen, weil sie entgegen deren Wunsch Sozialpädagogik statt Medizin studiert und ihre Eltern außerdem erfolgreich auf Unterhaltsleistung verklagt habe. Bereits etwa ein Jahr später hätten sich ihre Eltern jedoch wieder mit ihr versöhnt.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 19 U 134/14 (BeckRS 2015, 08186) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Revision, mit der sie weiter die Abweisung der Klage erstrebt.

Rechtliche Wertung

1. Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des überlebenden Ehegatten

Der Senat wendet die für vertragsmäßige Verfügungen in Erbverträge geltende Vorschrift des § 2285 BGB analog auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten an (ständige Rechtsprechung seit BGH BeckRS 1956, 31385640). Hat der überlebende Ehepartner sein Selbstanfechtungsrecht durch Fristablauf oder Bestätigung verloren, so gilt dies nach dieser Bestimmung auch für Dritte. Im vorliegenden Fall war die Jahresfrist des § 2283 Absatz 1 BGB für eine Selbstanfechtung durch die Mutter zur Zeit des Erbfalls bereits abgelaufen, da sie nach dem Beklagtenvortrag den behaupteten Motivirrtum als Anfechtungsgrund bereits bei ihrer Versöhnung mit der Beklagten etwa ein Jahr nach Verfassen des gemeinschaftlichen Testaments erkannt hatte, so dass die Anfechtungsfrist mit dem Tod des Vaters im Jahr 1995 als frühestmöglichem Anfechtungszeitpunkt zu laufen begonnen hätte. Bezüglich der Selbstanfechtung durch den erbrechtlich gebundenen längerlebenden Ehepartner folgt der Senat also dem Senat des OLG Stuttgart.

2. Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des zuerst verstorbenen Ehegatten

Im Gegensatz zum OLG Stuttgart lehnt der Senat jedoch eine analoge Anwendung des § 2085 BGB auf die Anfechtbarkeit der wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung durch den zuerst verstorbenen Ehepartner ab.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament komme nicht in Betracht. Es fehle an der vergleichbaren Interessenlage, die für eine Analogie neben einer planwidrigen Regelungslücke erforderlich sei. Dem erstversterbenden Ehegatten selbst stehe nämlich kein Anfechtungs-, sondern ein Widerrufsrecht hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen zu. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts des erstversterbenden Ehegatten und des beim Erbvertrag bestehenden Anfechtungsrechts ist nach der herrschenden Meinung (vgl. MünchKomm-BGB/Musielak, 6. Aufl. § 2271 Randnummer 43; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2271 Rn. 39; BeckOGK/Braun, BGB Stand: 4. Januar 2016 § 2271 Rn. 145; a.A. LG Karlsruhe NJW 1958, 714; zweifelnd BayObLG ZEV 2004, 152, 153), der sich der Senat anschließt, weder § 2285 BGB zur entsprechenden Anwendung auf die wechselbezügliche Verfügung des erstversterbenden Ehegatten geeignet noch ist diese Analogie angesichts der dort bestehenden Interessenlage erforderlich.

§ 2285 BGB ergänze das Selbstanfechtungsrecht, das dem Erblasser beim Erbvertrag gemäß § 2281 BGB und in entsprechender Anwendung auch dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich seiner vertragsmäßigen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zustehe. Die Selbstanfechtung erfordere dieselben Anfechtungsgründe wie die Anfechtung durch einen Dritten und könne nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund oder Beendigung der Zwangslage erklärt werden. Dieser besondere Schutz des Willens des Erblassers durch die Beschränkung der Drittanfechtung nach § 2285 BGB folge aus der Bindung des Vertragserblassers an seine eigene Verfügung, der er bereits zu Lebzeiten unterliege. § 2285 BGB diene dazu, den Vorrang des Erblasserwillens zu wahren. Wenn sich der gebundene Erblasser durch Bestätigung seiner Verfügung oder einfaches Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist dafür entscheide, die anfechtbare Verfügung trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen, solle an diese Entscheidung auch seine (potentiellen) Erben gebunden sein und nicht auf Grund eines eigenen Anfechtungsrechts eine dem Willen des Erblassers nicht entsprechende Korrektur seiner Nachlassregelung vornehmen können (MünchKomm-BGB/Musielak, aaO § 2285 Rn. 1).

Dagegen sei zu Lebzeiten beider Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament keiner an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, sondern jeder könne seine wechselbezüglichen Verfügungen gemäß § 2271 Absatz 1 BGB widerrufen. Keiner sei auf ein Selbstanfechtungsrecht angewiesen. Das Anfechtungsrecht eines Dritten reiche von vornherein nicht über dieses Recht des Erblassers, sich von seiner Verfügung zu lösen, hinaus. Einer Beschränkung der Drittanfechtung durch § 2285 BGB bedürfe es nicht. Das Widerrufsrecht des erstversterbenden Ehegatten könne auch nicht "zur Zeit des Erbfalls" im Sinne von § 2285 BGB bereits erloschen sein, sondern ende mit seinem Tod. Eine uneingeschränkte analoge Anwendung von § 2285 BGB würde deshalb jede Anfechtung durch Dritte unterbinden, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser Kenntnis von Tatsachen hatte, die ein Anfechtungsrecht begründen. Für einen solch umfassenden Ausschluss der Drittanfechtung bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament lasse sich dem Gesetz jedoch nichts entnehmen.

Die Beschränkung der analogen Anwendung des § 2285 BGB auf Fälle, in denen der erstversterbende Ehegatte seine Verfügung trotz Kenntnis der später zur Begründung der Anfechtung angeführten Gründe nicht widerrufen habe, scheide aus. Auch in diesen Fällen fehle es mangels materieller Bindung des Erstversterbenden an einer Vergleichbarkeit mit dem in den §§ 2281, 2285 BGB geregelten Fall. Der erstversterbende Ehegatte brauche nicht fristgebunden zu entscheiden, so dass Untätigkeit allein noch keinen Anhaltspunkt für den Ausschluss des Drittanfechtungsrechts anaolog § 2285 BGB abgebe. Der wirkliche Erblasserwille könne dann nur durch die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Drittanfechtungsrechtes vorliegen, Geltung verschafft werden, ohne die Anfechtung von vornherein durch § 2285 BGB auszuschließen.

Schließlich diene § 2285 BGB nicht dem Schutz des Vertrauens des längerlebenden Ehegatten auf den Fortbestand der Verfügungen des zuerst verstorbenen Ehegatten. Geschützt werde allein das Interesse des Erblassers daran, dass sich sein - frei von Irrtum oder Drohung im Sinne von § BGB § 2078 BGB gebildeter - Wille durchsetze. Der Schutz des anderen Ehegatten werde durch § 2270 Absatz 1 BGB ausreichend gewährleistet.

Praxishinweis

Der Senat folgt mit überzeugender Begründung der herrschenden Meinung vor allem in der Literatur.

Mit Recht bestätigt der Senat die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass § 2285 BGB auch auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten analog anzuwenden ist, doch verweist er ebenso zutreffend auf die wesentlichen Unterschiede zwischen vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag und wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament. Während bei der vertragsmäßigen Verfügung die Bindung von Anfang besteht, steht jedem Ehe- bzw. Lebenspartner zu Lebzeiten beider Beteiligten ein freies, aber form- und zugangsbedürftiges Widerrufsrecht zu. Zu Lebzeiten beider Ehegatten steht demnach die wechselbezügliche Verfügung im gemeinschaftlichen Testament der einseitig testamentarischen Verfügung näher als der vertragsmäßig bindenden im Erbvertrag.

An diesem Unterschied scheitert deshalb die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Rechtslage bei vertragsmäßigen Verfügungen einerseits und wechselbezüglichen Verfügungen andererseits. Die Rechtsfolgenanordnung des § 2285 BGB setzt nämlich ein fristgebundenes Anfechtungsrecht des Erblassers voraus. Kann dieser bis zum Tod eines Ehegatten frei widerrufen, so fehlt es an diesem Anknüpfungspunkt für die Ausschlusswirkung des § 2285 BGB. Das Unterlassen des freien Widerrufs kann nämlich vielfältige Ursachen haben, angefangen von der Unkenntnis des Sachverhalts bis hin zur Verzeihung. Würde man jede Drittanfechtung allein an der Tatsache des Nicht-Widerrufs scheitern lassen, wäre es – worauf der Senat mit Recht ausdrücklich hinweist – unmöglich, dem wahren Erblasserwillen differenziert zur Geltung zu verhelfen. Nur durch den Verzicht auf eine analoge Anwendung des § 2285 BGB bei frei widerrufbaren wechselbezüglichen Verfügungen eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament kann im Wege der Anfechtung der wahre Wille des Erblassers ermittelt werden.

Gestützt wird diese Auffassung durch die Motive des Gesetzgebers (v. Lübtow, Erbrecht Band I, S. 449). Erklärtermaßen wollte der historische Gesetzgeber einen Gleichlauf der Erblasser- und der Drittanfechtung erreichen. Das für den Erblasser erloschene Anfechtungsrecht sollte zum Schutz des Rechtsfriedens nicht nach dessen Tod erneut durch einen Dritten aufgegriffen werden können.